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Heise Newsticker: Falsche Versprechungen in 0190-Spam bleibenstraflos



Falsche Versprechungen in 0190-Spam bleiben straflos
[01.05.2003 14:49 ]


"Jemand der dich kennt hat uns beauftragt, dir eine Nachricht zu senden.
Die Person ist verrückt nach dir. Wenn du wissen willst, wer diese
Person ist, dann rufe folgende Nummer an: 0190..". Mit diesem Text
wurden in den letzten Monaten massenhaft Nutzer per Spam-Mail belästigt.
Natürlich hielt diese Aussage nicht was sie versprach. Wer tatsächlich
die Nummer anwählte, fand keinerlei Botschaften liebeskranker Verehrer.

Genervte Nutzer hatten daraufhin Strafanzeige wegen Betrugs nach § 263
StGB[1] erstattet. Nachdem die Staatsanwaltschaft Frankfurt das
Ermittlungsverfahren wegen mangelndem Tatverdacht eingestellt hatte,
wurde Beschwerde gegen diese Entscheidung bei der
Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt eingelegt.

Diese bestätigte nun die Einstellung des Ermittlungsverfahrens (AZ
3Zs82/03). Eine Täuschungshandlung, Hauptvoraussetzung für einen Betrug,
könne nach dieser Entscheidung in dem Text der Spam-E-Mail nicht gesehen
werden. Schließlich sei durch die Medien inzwischen allgemein bekannt,
dass durch 0190er-Nummern erhebliche Kosten verursacht würden, so dass
ein Betroffener nicht über die anfallenden Gebühren irren könne.
Juristisch unbeachtlich sei dagegen das Motiv des Anrufers für die
Nutzung der Mehrwertdiensterufnummer. Zu einer Gerichtsverhandlung kam
es aufgrund der Verfügung nicht mehr.

Die Entscheidung ist rechtlich umstritten. Kritisiert wird vor allem,
dass der Anrufer zwar sehr wohl um die damit verbunden Kosten weiß, aber
dafür auch die versprochene Gegenleistung in Form der Bekanntgabe der
Identität des angeblichen "Auftraggebers" der E-Mail erwarte. Dass er
diese aber nicht erhalte, könne er zum Zeitpunkt des Anrufs noch nicht
wissen, sodass sehr wohl eine Täuschung vorliege. Aus diesem Grund sei
der Tatbestand des Betrugs auch erfüllt und die Einleitung eines
Strafverfahrens damit entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft
gerechtfertigt, monieren Kritiker der Entscheidung.

Auch der Heise Zeitschriften Verlag hatte in der Vergangenheit eine
Reihe von Strafanzeigen gegen Spam-Versender[2] erstattet. Sämtliche
dieser Verfahren, unter anderem bezüglich angeblich "gecrackter" Dialer,
waren von der Staatsanwaltschaft ebenfalls aus juristisch oftmals kaum
nachvollziehbaren Gründen eingestellt worden. (Joerg Heidrich)/
(hob[3]/c't)

URL dieses Artikels:
  http://www.heise.de/newsticker/data/hob-01.05.03-000/

Links in diesem Artikel:
  [1]
http://www.bib.uni-mannheim.de/bib/jura/gesetze/stgb-bt3.shtml#BETRUG
  [2] http://www.heise.de/newsticker/data/hob-04.12.02-000/
  [3] mailto:hob@ct.heise.de

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