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Re: Datenschutz: Anzeige gegen T-Online



Am 6 May 2003 um 10:11 hat Rigo Wenning geschrieben:

> On Mon, May 05, 2003 at 03:03:26PM +0200, Thomas Riedel wrote:
> > Rigo Wenning schrieb:
> > > Die Frage ist eher, wie man einen Alternativ-Vorschlag bei der nächsten
> > > Evaluation des Gesetzes einbringt, der für alle Seiten Sinn macht... 
Mit
> > > den derzeitigen defaults kommt man IMHO bei den Datenschützern nicht
> > > weit.
> > 
> > Es gibt im deutschen Datenschutzrecht überhaupt keine Fragen. Wichtig ist
> > ("den" Datenschützern) nur, daß der Grundsatz der Vollanonymität gewahrt
> > wird. Vollanonymität ist entweder eine geniale Idee oder Schwachsinn.
> 
> Sorry, aber wenn "Vollanonymität" besteht, dann braucht man keinen
> Datenschutz, weil dann keine personenbezogene Daten anfallen. Im Grunde
> genommen wurde durch diese Annahme die Diskussion, die ich mit meiner
> Anregung starten wollte, kurzgeschlossen. 

Genau. Der Ausgangspunkt ist von Thomas Riedel voellig falsch skizziert 
worden. Die Datenschuetzer im Sinne einer homogenen Gruppe gibt es nicht. Mir 
ist auch kein Datenschuetzer bekannt, der das Prinzip der Vollanonymitaet 
propagieren wuerde. 

Es besteht eine Notwendigkeit zur Datenerhebung in relativ grossem Umfang. 
Das ist Grundkonsens auch bei den Datenschuetzern.

Wenn man Vollanonymitaet einerseits und beliebige Datenerhebung andererseits 
als die beiden Extrempunkte markiert, dann geht es in der gesamten Diskussion 
von vornherein nur darum, auszuloten, wo dazwischen genau der vernuenftige 
Kompromiss zu suchen ist.

Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber zwei wesentliche Grundprinzipien 
geschaffen, naemlich die Datensparsamkeit und die Zweckbindung der 
Datenerhebung.

Dem Gesetzgeber - und auch den Datenschuetzern - war stets bewusst, dass 
Daten erhoben werden und auch erhoben werden muessen. Diese Datenerhebung 
soll aber nicht nach Belieben erfolgen, sondern soll auf das Noetigste 
beschraenkt bleiben und im uebrigen nur dann zulaessig sein, wenn sie einem 
legitimen Zweck dient.

Diesen freilich noch sehr groben Grundansatz halte ich fuer richtig. Man kann 
innerhalb dieser Eingrenzung darueber diskutieren, was konkret notwendig und 
vernuenftig ist.

Gruesse

Thomas

Thomas Stadler
ts@cplus.de
http://www.internet-law.de
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Rechtsanwaelte Alavi Froesner Stadler 
Jahnstr. 11, 85356 Freising
http://www.afs-rechtsanwaelte.de

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