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Re: Re: Re: [FYI] Spam von Rechtsauße n juristisch zulässig
> Ausserhalb des geschaeftlichen Verkehrs besteht ein Anspruch nach §§ 1004, 823 BGB.
Und da wird kraeftig abgewogen.
> Das UWG ist doch da gar nicht einschlaegig.
Wieso? Wenn irgendwer mir etwas verkaufen will schon.
> Zur Wiederholungsgefahr: Bei einer vorangegangenen Beeintraechtigung besteht
> die Vermutung einer Wiederholung, an deren Widerlegung strenge Anforderungen
Aber das darf man auch nicht zu schematisch sehen. Diesen Abbestellknopf
auf der Mail darf man aber wohl ignorieren.
> nur eine Spam-Mail gekommen ist, besteht keine Wiederholungsgefahr. Das wuerde
> im Ergebnis naemlich bedeuten, dass ich immer erst mehrere Rechtsbeeintraechtigungen
> dulden muesste, bevor ich Unterlassung verlangen koennte.
Richtig. Aber...
> Nach der Rspr. des BVerfG kann Briefkastenwerbung durch politische Parteien
> ebenso wie sonstige Werbung nach allgemeinen Grundsaetzen
> als unzulaessig angesehen werden.
"Kann" ;-)
Aber dass das alles gleich ist, wird nicht gesagt.
H.
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