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Re: Re: Re: [FYI] Spam von Rechtsauße n juristisch zulässig



> Ausserhalb des geschaeftlichen Verkehrs besteht ein Anspruch nach §§ 1004, 823 BGB.

Und da wird kraeftig abgewogen.

> Das UWG ist doch da gar nicht einschlaegig.

Wieso? Wenn irgendwer mir etwas verkaufen will schon.

> Zur Wiederholungsgefahr:  Bei einer vorangegangenen Beeintraechtigung besteht
> die Vermutung einer Wiederholung, an deren Widerlegung strenge Anforderungen

Aber das darf man auch nicht zu schematisch sehen. Diesen Abbestellknopf
auf der Mail darf man aber wohl ignorieren.

> nur eine Spam-Mail gekommen ist, besteht keine Wiederholungsgefahr. Das wuerde
> im Ergebnis naemlich bedeuten, dass ich immer erst mehrere Rechtsbeeintraechtigungen
> dulden muesste, bevor ich Unterlassung verlangen koennte.

Richtig. Aber...

> Nach der Rspr. des BVerfG kann Briefkastenwerbung durch politische Parteien
> ebenso wie sonstige Werbung nach allgemeinen Grundsaetzen
> als unzulaessig angesehen werden.

"Kann" ;-)


Aber dass das alles gleich ist, wird nicht gesagt.


H.


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