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Re: BVerfG in re Napster



Heiko Recktenwald <uzs106@ibm.rhrz.uni-bonn.de> writes:

>> <http://www.bundesverfassungsgericht.de/bverfg_cgi/pressemitteilungen/frames/bvg58-03>
>
> Der Fall ist ja ganz witzig. Aber abgesehen von den "punitiv damages",
> also wie man den Schaden berechnet, kann ich mir nicht vorstellen, dass
> die Bertelsmaenner da ganz heil rauskommen.
>
> Die sind doch auch in den USA praesent, wieso ist die Klage nicht dort
> zugestellt worden?

  http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20030725_2bvr119803

Die Konzernmutter in Deutschland ist wohl direkt in USA verklagt
worden.  Die Zustellung der Klage sollte im Wege der Rechtshilfe
zwischen der amerikanischen und der deutschen Justiz in Deutschland
erfolgen. 

  "Die Kläger dieses Verfahrens tragen vor, dass die Beschwerdeführerin
  an der mittlerweile insolventen Musiktauschbörse "Napster" beteiligt
  gewesen und insoweit auch für möglicherweise von der
  Musiktauschbörse begangene Urheberrechtsverletzungen verantwortlich
  sei."

Anscheinend war Bertelsmann Deutschland direkt an "Napster" beteiligt.

  "Die Zustellung der Klageschrift ist zum einen Prozessvoraussetzung
  im US-amerikanischen Recht (vgl. Junker, Der deutsch-amerikanische
  Rechtsverkehr in Zivilsachen, JZ 1989, S. 121 m.w.N.), zum anderen
  ist sie nach deutschem Zivilprozessrecht die Voraussetzung für die
  spätere Anerkennung des ausländischen Urteils (vgl. § 328 Abs. 1
  Nr. 2 ZPO)."

Wenn man nicht versucht hätte, die Klageschrift in Deutschland
zuzustellen, könnte zum einen der Prozeß in USA nicht durchgeführt
werden (Abweisung der Klage als unzulässig, auf die Begründetheit
kommt es nicht mehr an), zum anderen könnte das amerikanische Urteil
später in Deutschland nicht anerkannt werden.

Jürgen.


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