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Re: [Fwd: Re: BVerfG in re Napster]



Thomas Riedel <uzsswo@uni-bonn.de> writes:

> Die Aktion mit dem BVerfG ist so dilletantisch wie es nur geht. Das
> verschafft nur kurz Luft, bis es in Amerika weitergeht. Das BVerfG
> hat sich ja wohl nur wegen der punitive damages für Bertelsmann
> verwandt. Und darum geht es hier auch nur.

Das BVerfG hat hier eine interessante Rechtsfrage zu entscheiden, die
Folgen für weitere Verfahren dieser Art haben wird. Die Hürden für
eine einstweilige Anordnung sind vergleichsweise hoch. Man denke
einmal an das Verfahren wegen des Lebenspartnerschaftsgesetzes: Damals
wurde die einstw. Anordnung nicht erlassen, obwohl für die
konservativ regierten Bundesländer der Untergang des Abendlandes auf
dem Spiel stand. Es gab letztlich keine sachlichen Gründe, die so
gewichtig gewesen wären, daß sie für die Anordnung ausreichend gewesen
wären. 

Nach dem Tatbestand des Beschlusses kann das Verfahren in USA nicht
fortgesetzt werden, solange die Klage in Deutschland nicht zugestellt
worden ist. Sollte die Verfassungsbeschwerde Erfolg haben, darf nicht
zugestellt werden. Demnach wäre das Verfahren in USA beendet. Die
dortige Klage müßte als unzulässig abgewiesen werden. Dieses Vorgehen
würde ich nicht "dilletantisch" nennen. Bertelsmann hat offenbar gute
verfassungsrechtliche Argumente auf seiner Seite.

Jürgen.


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