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Re: [Fwd: Re: BVerfG in re Napster]



Heiko Recktenwald <uzs106@ibm.rhrz.uni-bonn.de> writes:

>> Nach dem Tatbestand des Beschlusses kann das Verfahren in USA nicht
>> fortgesetzt werden, solange die Klage in Deutschland nicht zugestellt
>> worden ist. Sollte die Verfassungsbeschwerde Erfolg haben, darf nicht
>
> Das setzt voraus, dass Bertelsmann in NYC keinen Briefkasten hat.

Nein, das verstehst Du falsch. Es tut überhaupt nichts zur Sache, ob
die Zustellung in USA _tatsächlich_ möglich wäre. Es kommt darauf an,
daß die Zustellung in Deutschland rechtlich zulässig ist und ob sie
hier erfolgt ist. Sonst ist die Klage in USA als unzulässig
abzuweisen. Es ist eine Prozeßvoraussetzung nach amerikanischem
Recht. -- Vgl. den Beschluß unter A. I., Rn. 3, erster Halbsatz:

  http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20030725_2bvr119803.html

  Die Zustellung der Klageschrift ist zum einen Prozessvoraussetzung
  im US-amerikanischen Recht (vgl. Junker, Der deutsch-amerikanische
  Rechtsverkehr in Zivilsachen, JZ 1989, S. 121 m.w.N.), zum anderen
  ist sie nach deutschem Zivilprozessrecht die Voraussetzung für die
  spätere Anerkennung des ausländischen Urteils (vgl. § 328 Abs. 1
  Nr. 2 ZPO).

Jürgen.


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