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[FYI] 1 BvR 2378/98



<http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20040303_1bvr
237898>

L e i t s ä t z e

zum Urteil des Ersten Senats vom 3. März 2004

- 1 BvR 2378/98 -

- 1 BvR 1084/99 -

   1.  Art. 13 Abs. 3 GG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des 
Grundgesetzes (Artikel 13) vom 26. März 1998 (BGBl I S. 610) ist mit 
Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar.
   2.  Zur Unantastbarkeit der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG 
gehört die Anerkennung eines absolut geschützten Kernbereichs 
privater Lebensgestaltung. In diesen Bereich darf die akustische 
Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung (Art. 13 Abs. 
3 GG) nicht eingreifen. Eine Abwägung nach Maßgabe des 
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zwischen der Unverletzlichkeit der 
Wohnung (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und dem 
Strafverfolgungsinteresse findet insoweit nicht statt.
   3.  Nicht jede akustische Überwachung von Wohnraum verletzt den 
Menschenwürdegehalt des Art. 13 Abs. 1 GG.
   4.  Die auf die Überwachung von Wohnraum gerichtete gesetzliche 
Ermächtigung muss Sicherungen der Unantastbarkeit der Menschenwürde 
enthalten sowie den tatbestandlichen Anforderungen des Art. 13 Abs. 3 
GG und den übrigen Vorgaben der Verfassung entsprechen.
   5.  Führt die auf eine solche Ermächtigung gestützte akustische 
Wohnraumüberwachung gleichwohl zur Erhebung von Informationen aus dem 
absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung, muss sie 
abgebrochen werden und Aufzeichnungen müssen gelöscht werden; jede 
Verwertung solcher Informationen ist ausgeschlossen.
   6.  Die Vorschriften der Strafprozessordnung zur Durchführung der 
akustischen Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung 
genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf den 
Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), den vom 
Rechtsstaatsprinzip umfassten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die 
Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und den 
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht in vollem 
Umfang.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 2378/98 –
- 1 BvR 1084/99 -
Verkündet
am 3. März 2004
Sommer
Regierungshauptsekretärin
als Urkundsbeamtin


[Volltext folgt ...]
der Geschäftsstelle

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