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Re: computerimplemetierte Erfindung vs. Software



"Axel H Horns" <axel.h.horns@gmx.net> schrieb:

> On 24 Sep 2004, at 15:11, Lutz Donnerhacke wrote:

>> Häh? Ich kann also doch für Software, die nichts mehr mit Aufzügen zu
>> tun hat, angekreidet werden, nur weil die Strukturen und Abläufe bei
>> Problem des ruckelfreien Aufzugs denen meiner Lösung ähneln?
>
> Nein. Im wirklichen Leben wirst Du wegen Patentverletzung Aerger 
> bekommen, wenn Du entweder
>
> a) einen Fahrstuhl mit Steuerung und Software (im EEPROM) anbietest, 
> verhoekerst etc. pp., der den Merkmalen im Patentanspruch entspricht, 
> (unmittelbare Patentverletzung) oder
>
> b) eine Software (z.B. auf CD-ROM oder in einem EEPROM) anbietest 
> oder verhoekerst, die technisch zur Steuerung eines bestimmten 
> Fahrstuhl(types) gemaess den Merkmalen im erteilten Patentanspruch 
> geeignet ist und die ueberdies erkennbar dafuer bestimmt ist 
> (mittelbare Patentverletzung).
>
> In beiden Faellen sei vorausgesetzt, dass der Clou der Erfindung in 
> der Art der Steuerung liegt und somit an der Software ablesbar ist.

Bei dieser Aufzugssteuerung kann man sich fragen, worin die
"Erfindung" konkret bestehen soll. Hat man etwa lediglich die
Funktion, die früher physische Bauteile wie Schwungräder, später dann
RC-Glieder in analogen Motorsteuerungen ("Analogrechnern") hatten,
durch das digitale Äquivalent ersetzt? So etwas kann jeder fähige
Techniker entwickeln, der den entsprechenden Auftrag erhält. Solche
Funktionen bieten seit Jahren z. B. in handelsübliche
Frequenzumrichter, incl. Vormagnetisierung beim Lösen der Haltebremse
(ruckfreie Antriebe sind auch anderswo nützlich). Das Abschätzen des
Bremsweges ist auch keine Hexerei.

Als "Erfindung" würde ich in diesem Zusammenhang höchstens eine
Methode ansehen, die auf nicht naheliegende Weise bestimmte für
eine naive Implementierung erforderliche Sensoren überflüssig macht.

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