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Re: Zusammenfassung: Verhandlung wegen Links



Hallo,

-- Thomas Hochstein <ml@ancalagon.inka.de> wrote:

> Ich glaube nicht, daß Dir jemand einen Vorwurf macht. Ich für meinen
> Teil bin nur der Ansicht, daß ich's an Deiner Stelle anders zu machen
> versucht hätte. Ob das was geändetr hätte oder auch nur wirklich
> besser gewesen wäre, ist damit natürlich nicht gesagt.

die andere Taktik wäre gewesen, erstmal davon auszugehen das StA und
Richterin doof sind und nicht vorbereitet sind und ihnen ein paar Sachen zu
erklären. Also u.a. was auf den beiden betreffenden Seiten steht. Genau das
sollte aber vermieden werden, denn wenn man einem vorbereiteten Richter das
Zeug erzählt was er eh schon kennt, dann wird er sauer. Deswegen habe ich mit
den Hintergründen zu dem ganzen Komplex angefangen. 

Dass man im Nachhinein sieht, dass das eine oder andere anders hätte gemacht
werden können, das ist normal.

Interessanterweise gehen die Ansichten über die Verhandlung ja insgesamt sehr
weit auseinander ...


> persönlichen Eindruck von dem Angeklagten gewinnen kann, und sich
> damit auch ein Bild von seinen Motiven zu machen versuchen kann. Ich
> hatte den Eindruck, daß das eher ungünstig ausgefallen sein könnte.
> 
> Ob ich damit Recht habe, weiß natürlich kein Mensch.

was den Eindruck auf die Richterin betrifft: damit wirst Du sicherlich Recht
haben, das Urteil wäre sonst anders ausgefallen.


>> Ihr vergesst auch, dass die Richterin letztlich in verfassungswidriger
>> Weise ihren eigenen Kunstbegriff angewandt hat.
> 
> Klar, alle und alles sind/ist verfassungswidrig.

das Bundesverfassungsgericht sagt:

  <http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv081278.html>
  Absatz 45:

  "Kunst ist einer staatlichen Stil- oder Niveaukontrolle 
   nicht zugänglich (vgl. BVerfGE 75, 369 [377]). Die 
   Tatsache, daß der Künstler mit seinem Werk eine 
   bestimmte Meinung vermitteln will, entzieht es 
   gleichfalls nicht dem Schutz des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. 
   Eine Meinung kann - wie es bei der engagierten Kunst 
   üblich ist - durchaus in künstlerischer Form kundgegeben 
   werden."
  
Die Behauptung, etwas sei keine Satire, für ein Gericht nur dann zulässig,
wenn es offensichtlich keine ist. Und diese Offensichtlichkeit war nicht
gegeben und auch anhand der Akten war dies klar. Daher ist das (mündliche)
Urteil schlicht verfassungswidrig.

Das bedeutet nicht, dass auf keinen Fall eine Strafbarkeit gegeben sein kann.
Nur ist diese eben viel schwieriger zu argumentieren.


Ciao
  Alvar

-- 
** Alvar C.H. Freude 
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