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Re: [FYI] Pressefreiheit.



Am 3 Oct 2005, um 19:42 hat Florian Weimer geschrieben:

> 
> >> Nochmal: Wie ist es begründbar, dss j jemand, der beruflich als
> >> Journalist tätig ist, automatisch mehr Rechte hat als jemand, der das
> >> nur als Hobby macht, unabhängig von der tatsächlichen Ausrichtung
> >> seiner Arbeit?
> >
> > Hat das jemand behauptet.
> >
> > Ich haette vermutet, dass ein Blogger seine Funde in aehnlicher Weise
> > zum Besten geben darf.
> 
> Er darf natürlich, hat aber kein Zeugnisverweigerungsrecht, weil
> dieses an den Berufsstand, nicht an die Tätigkeit gekoppelt ist.

Schon mal § 53 I Nr. 5 StPO gelesen? "Personen die bei der 
Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken (...) oder 
der Unterrichtung und Meinungsbildung dienender Informations- und 
Kommunikationsdiensten berufsmaessig mitwirken". Das ist doch sehr 
stark an die Taetigkeit gekoppelt.

Darunter koennen natuerlich auch Weblogs fallen. Das einzige Problem 
ist allenfalls das Merkmal "berufsmaessig", wobei man auch das 
verfassungskonform dahingehend auslegen wird muessen, dass eine gewisse 
ernsthafte und nachhaltige journalistisch-redaktionelle Taetigkeit 
umfasst wird. Darauf, ob das als Hauptberuf betrieben wird, kann es 
nicht ankommen. Alles andere geht mit Art. 5 GG nicht zusammen.

Inwieweit sich Leute, die nebenbei Online-Berichterstattung betreiben, 
auf die Pressefreiheit berufen koennen, ist ein spannendes Thema, ueber 
das in Zukunft noch viel zu Reden sein wird.

Gruesse

Thomas


Thomas Stadler
ts@cplus.de
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Die Neuauflage 2005: Haftung fuer Informationen im Internet
http://www.afs-rechtsanwaelte.de/Pages/haftung.html
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"Angela Merkels Sieg ueber das Charisma in der Politik beschert 
ihr den knappen ersten Platz in der Arithmetik. Schroeder besiegt 
die Meinungsforscher und leitet daraus die Kanzlerlegitimation ab. 
Westerwelles Sieg besteht im ewigen Glanz der Leere, im Sieg über Inhalte." 
(Alfred Dorfer)


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