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Berufungsverhandlung: Speicherung von Internetverbindungsdaten beiT-Online illegal?



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Holger Voss
[...]
                                               E-Mail: hvoss@muenster.de
48[...] Münster                               Telefon: +49 251 [...]



                                           Münster, den 5. Dezember 2005



                      P r e s s e e r k l ä r u n g

                  Berufungsverhandlung: Speicherung von
            Internetverbindungsdaten durch T-Online illegal?


Die T-Online AG speichert von ihren Kundinnen und Kunden, mit welcher
Internetadresse ("dynamische IP-Adresse") sie sich jeweils im Internet
bewegen. Diese und weitere Daten werden mehrere Monate lang (80 Tage
nach Rechnungsversand) aufbewahrt.

Gegen diese Speicherung von Verbindungsdaten hat ein 32jähriger
T-Online-Kunde aus Münster geklagt und in erster Instanz überwiegend
Recht bekommen: Im Juni 2005 entschied das Amtsgericht Darmstadt 1),
dass diese Speicherung der Internetadressen illegal ist.

Allerdings hielt es das Amtsgericht für vertretbar, wenn es mehrere Tage
dauert, bis die Daten gelöscht werden. Der Kläger sieht darin einen
Verstoß gegen die Pflicht, Daten die für die Abrechnung benötigt werden
"unverzüglich" (§ 97 Abs. 3 TKG) von Daten zu trennen, die nicht mehr
benötigt werden und die nicht mehr benötigten Daten ebenso
"unverzüglich" (§ 97 Abs. 3 TKG) zu löschen. 2)

Entsprechend hat der Kläger gegen das Urteil Berufung eingelegt.

Weiterhin erlaubte das Urteil des AG Darmstadt dem Provider T-Online, zu
speichern, wann und wie lange der Kläger ins Internet eingewählt war und
welche Datenmengen er dabei empfangen und versendet hat. Weil der Kläger
einen Pauschaltarif ("Flatrate") zahlt, sind diese Daten aber für die
Abrechnung nicht erforderlich und dürfen nach Ansicht des Klägers nicht
aufbewaht werden. Auch deshalb hat der Kläger gegen das Urteil Berufung
eingelegt.

Auch der Internet-Provider T-Online hat gegen das Urteil Berufung
eingelegt: Er will weiterhin monatelang speichern dürfen, wer wann und
wie lange mit welcher IP-Adresse ins Internet eingewählt war und wie
viele Daten dabei übertragen wurden.

Am Mittwoch, 7. Dezember 2005 wird vor dem Landgericht Darmstadt über
die Berufungen verhandelt.

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Aktenzeichen: 25 S 118/05

Kläger: Holger Voss, Münster
Rechtsanwalt: Dirk Wüstenberg, Offenbach

Beklagte: T-Online International AG, Darmstadt

Gericht: Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13, Darmstadt
Verhandlung: Mittwoch, 07.12.2005, 11:15 Uhr, Raum 328 (Gebäude A, 3. Stock)

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1) Aktenzeichen: 300 C 397/04, Amtsgericht Darmstadt

Der Wortlaut des Urteils:
http://www.ag-darmstadt.justiz.hessen.de/C1256BA7002F9EC4/CurrentBaseLink/B9EAB4DD2A4E426EC1257031004D3209/$File/Urteil%20AG%20Darmstadt%20300%20C%20397_04.pdf


Presseerklärung des AG Darmstadt:
http://www.ag-darmstadt.justiz.hessen.de/C1256BA7002F9EC4/CurrentBaseLink/B9EAB4DD2A4E426EC1257031004D3209/$File/T-Online%20Keine%20IP-Speicherung%20VMV4.pdf

Presseerklärung des Klägers:
http://does-not-exist.org/mail-archives/debate/msg04753.html

Artikel im Heise Newsticker vom 01.07.2005:
"Gericht: Speicherung von IP-Adressen bei T-Online rechtswidrig"
http://www.heise.de/newsticker/meldung/61293


2) TKG 2004 § 97 (Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung) Absatz 3:

Der Diensteanbieter hat nach Beendigung der Verbindung aus den
Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 unverzüglich die für
die Berechnung des Entgelts erforderlichen Daten zu ermitteln. Nicht
erforderliche Daten sind unverzüglich zu löschen. Die Verkehrsdaten
dürfen - vorbehaltlich des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 2 - höchstens sechs
Monate nach Versendung der Rechnung gespeichert werden. Hat der
Teilnehmer gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte
vor Ablauf der Frist nach Satz 3 Einwendungen erhoben, dürfen die
Verkehrsdaten gespeichert werden, bis die Einwendungen abschließend
geklärt sind.

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GPG-Fingerprint 2005: AB51 E62F 6109 0732 52D4  1FD4 0095 4F04 875D 64D2

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Version: GnuPG v1.4.0 (GNU/Linux)
Comment: Using GnuPG with Thunderbird - http://enigmail.mozdev.org

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