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Auswertung von Web-Seiten gerichtlich eingeschränkt



Zwischen eBay und mir gibt es seit mehreren Monaten einen
Rechtstreit. eBay hatte mir nach einer Abmahnung Ende Oktober 2005 per
einstweiliger Verfügung untersagt, diverse (fast ausschließlich
kostenfreie) Analysedienste weiterhin anzubieten. Gegen diese eV hatte
ich über meinen Anwalt Thomas Stadler Widerspruch eingelegt, das Urteil
aus der Verhandlung am 22.12.2005 liegt mir seit heute vor:

http://bettercom.de/ebay-bettercom/ev-urteil-20051222

Auch wenn es sich "nur" um das Urteil eines Landgerichts handelt und
dieses "nur" um die (teilweise) Aufhebung der einstweiligen Verfügung
geht, stellt sich beim Lesen insbesondere der Urteilsbegründung schon
die Frage, inwieweit durch die im Urteil mehrfach genannte DB-Richtlinie
über kurz oder lang das Auswerten von Web-Seiten (z.B. als Suchmaschine)
zu einem Risiko wird, zumindestens dann, wenn der Web-Seiten-Betreiber
glaubhaft machen kann, daß er diese mittels einer Datenbank dynamisch
erzeugt (und wer kann das nicht).

Ich stelle mir wirklich die Frage, inwieweit ich überhaupt noch
Web-Seiten auf mich interessierende Inhalte analysieren darf oder ob
mir demnächst richterlich vorgeschrieben werden kann,

- welchen Browser ich zum Besuch welcher Webseite zu verwenden habe,
- wievielen Links ich auf einer Web-Seite noch folgen darf,
- wieviele Seiten ich lokal speichern darf und diese nach mich
  interessierenden Informationen durchsuchen darf.

Das Ende von wget, curl etc.?

Falls weitere Informationen zum eigentlichen Verfahren interessieren:
http://bettercom.de/de/ebay-bc-0

Martin

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