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LG Darmstadt: T-Onlines Speicherung von Verbindungsdaten illegal
Holger Voss
[...] E-Mail: hvoss@muenster.de
48[...] Münster Tel.: +49 251 [...]
Münster, den 25. Januar 2006
Presseerklärung
Landgericht Darmstadt: T-Onlines Speicherung
von Verbindungsdaten auf Vorrat ist illegal
Das Landgericht Darmstadt hat am heutigen Mittwoch (25. Januar 2006) in
zweiter Instanz entschieden, dass die beim Internetanbieter T-Online
übliche Praxis, Internetverbindungsdaten auf Vorrat zu speichern,
illegal ist. Die Revision wurde nicht zugelassen. Geklagt hatte ein
32jähriger T-Online-Kunde aus Münster.
Bisher speichert die T-Online AG über ihre KundInnen, mit welcher
Adresse ("IP-Adresse") sie sich im Internet bewegen, zu welchen Zeiten
sie ins Internet eingewählt sind und welche Datenmengen jeweils
übertragen werden. Diese Daten werden mehrere Monate lang aufbewahrt.
Das hält der Kläger für illegal, er beruft sich dabei vor allem auf die
Paragraphen 96 und 97 des Telekommunikationsgesetzes (TKG).
Schon in erster Instanz hatte das Amtsgericht Darmstadt dem Kläger Recht
gegeben, dass die Zuordnung, an wen eine IP-Adresse zu einem bestimmten
Zeitpunkt vergeben war, nicht wie bisher gespeichert werden dürfe.
Während das Amtsgericht aber noch eine Speicherung von maximal einigen
Tagen für zulässig hielt, folgte jetzt das Landgericht dem Antrag des
Klägers und stellte fest, dass die Zuordnung der IP-Adresse zu seiner
Person unmittelbar nach Ende der Internetverbindung gelöscht werden müsse.
Außerdem folgte das Landgericht dem Antrag des Klägers, dass die jeweils
übertragene Datenmenge nicht erhoben werden darf. Auch hierin
korrigierte es die Entscheidung aus erster Instanz.
Das Landgericht wies jedoch den Antrag des Klägers ab, nach dem der
Provider nicht mehr hätte speichern dürfen, zu welchen Zeiten der Kläger
ins Internet eingewählt war. Es begründete diese Entscheidung mit der
Möglichkeit von Internetverbindungen, die nicht im Pauschalpreis der
"Flatrate" enthalten sind, sondern die nach Nutzungsdauer abgerechnet
werden.
Der Kläger, der sich seit April 2003 bemüht, die Speicherung der
fraglichen Daten zu beenden, zeigte sich erfreut über das Urteil. Damit
werde jetzt hoffentlich die "jahrelang praktizierte Protokollierung von
millionen Telekommunikationsvorgängen" beendet.
Nachdem das EU-Parlament im Dezember beschlossen hat, alle Internet- und
Telefonverbindungen auf Vorrat zu protokollieren, droht der Erfolg des
Klägers von Kurzer Dauer zu sein. Doch der gibt sich zuversichtlich:
"Ich gehe erst einmal davon aus, dass die Vorratsdatenspeicherung nicht
kommt, denn sie widerspricht dem Grundgesetz und darf daher hier gar
nicht umgesetzt werden."
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Kläger: Holger Voss, Münster
Rechtsanwalt des Klägers: Dirk Wüstenberg, Offenbach
Beklagte: T-Online AG, Darmstadt
Gericht: 25. Zivilkammer / Berufungskammer des Landgerichts Darmstadt
Urteil: 25 S 118/2005 vom 25.01.2006
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GPG-Fingerprint 2006: 5A20 F1EB EB35 4B4D 3B56 75CF DF47 2C3C F1C4 BA1E
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