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LG Darmstadt: T-Onlines Speicherung von Verbindungsdaten illegal



Holger Voss
[...] E-Mail: hvoss@muenster.de
48[...] Münster Tel.: +49 251 [...]


Münster, den 25. Januar 2006


Presseerklärung


Landgericht Darmstadt: T-Onlines Speicherung
von Verbindungsdaten auf Vorrat ist illegal


Das Landgericht Darmstadt hat am heutigen Mittwoch (25. Januar 2006) in zweiter Instanz entschieden, dass die beim Internetanbieter T-Online übliche Praxis, Internetverbindungsdaten auf Vorrat zu speichern, illegal ist. Die Revision wurde nicht zugelassen. Geklagt hatte ein 32jähriger T-Online-Kunde aus Münster.

Bisher speichert die T-Online AG über ihre KundInnen, mit welcher Adresse ("IP-Adresse") sie sich im Internet bewegen, zu welchen Zeiten sie ins Internet eingewählt sind und welche Datenmengen jeweils übertragen werden. Diese Daten werden mehrere Monate lang aufbewahrt. Das hält der Kläger für illegal, er beruft sich dabei vor allem auf die Paragraphen 96 und 97 des Telekommunikationsgesetzes (TKG).

Schon in erster Instanz hatte das Amtsgericht Darmstadt dem Kläger Recht gegeben, dass die Zuordnung, an wen eine IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt vergeben war, nicht wie bisher gespeichert werden dürfe. Während das Amtsgericht aber noch eine Speicherung von maximal einigen Tagen für zulässig hielt, folgte jetzt das Landgericht dem Antrag des Klägers und stellte fest, dass die Zuordnung der IP-Adresse zu seiner Person unmittelbar nach Ende der Internetverbindung gelöscht werden müsse.

Außerdem folgte das Landgericht dem Antrag des Klägers, dass die jeweils übertragene Datenmenge nicht erhoben werden darf. Auch hierin korrigierte es die Entscheidung aus erster Instanz.

Das Landgericht wies jedoch den Antrag des Klägers ab, nach dem der Provider nicht mehr hätte speichern dürfen, zu welchen Zeiten der Kläger ins Internet eingewählt war. Es begründete diese Entscheidung mit der Möglichkeit von Internetverbindungen, die nicht im Pauschalpreis der "Flatrate" enthalten sind, sondern die nach Nutzungsdauer abgerechnet werden.

Der Kläger, der sich seit April 2003 bemüht, die Speicherung der fraglichen Daten zu beenden, zeigte sich erfreut über das Urteil. Damit werde jetzt hoffentlich die "jahrelang praktizierte Protokollierung von millionen Telekommunikationsvorgängen" beendet.

Nachdem das EU-Parlament im Dezember beschlossen hat, alle Internet- und Telefonverbindungen auf Vorrat zu protokollieren, droht der Erfolg des Klägers von Kurzer Dauer zu sein. Doch der gibt sich zuversichtlich: "Ich gehe erst einmal davon aus, dass die Vorratsdatenspeicherung nicht kommt, denn sie widerspricht dem Grundgesetz und darf daher hier gar nicht umgesetzt werden."

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Kläger: Holger Voss, Münster
Rechtsanwalt des Klägers: Dirk Wüstenberg, Offenbach

Beklagte: T-Online AG, Darmstadt

Gericht: 25. Zivilkammer / Berufungskammer des Landgerichts Darmstadt

Urteil: 25 S 118/2005 vom 25.01.2006

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GPG-Fingerprint 2006: 5A20 F1EB EB35 4B4D 3B56 75CF DF47 2C3C F1C4 BA1E

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