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Re: Berufung Voss ./. T-Online (Vorratsspeicherung), Termin fuer Entscheidungsverkuendung



* Rigo Wenning wrote:
> Short Version:
>   Die Technikbegriffe sind nicht zielführend in dieser Diskussion.

Die Verwendung falscher Begriffe ebensowenig.

> Es geht nicht um BGP etc.. Es geht um http-logs die eine IP enthalten.
> Diese IP ist ein Pseudonym. Jemand, der eine Klage an eine ladungsfähige
> Adresse schicken will, kann diese nicht gerichtsfest an diese IP
> zustellen. Also will er Name und Adresse eines Menschen der laut einer
> anderen Tabelle diese IP hatte.

Ja. Man will wissen, wer der Belästiger war, der da anrief. Man hat nur
seine Telefonnummer.

> Jetzt ist die Frage, wie er den ISP, der die Zuordnung IP->Adresse
> vornehmen kann dazu bringt, die Adresse 'rauszurücken. Der ISP kann u.U
> die Adresse einfach rausrücken, um seine Ruhe zu haben.

Die Telefonfirma kann die Stammdaten einfach rausrücken ...

> Deswegen ist der Endnutzer daran interessiert, dass die Speicherung der
> Zuordnung zeitlich begrenzt ist. Wer will schon 2 Jahre lang ein
> Damokles Schwert über dem Kopf.

Wo siehst Du ein Damokles Schwert?
Bitte unterlasse diese infamen Unterstellungen.

> Dem Fernmeldegeheimnis zugeordnet sind Inhaltsdaten und Kommunikationsdaten.
> Beide werden unterschiedlich behandelt.

Richtig.

> Es geht hier um Kommunikationsdaten / Traffic-daten: Wer hatte wann die
> entsprechende IP?

"Wer hatte XXX" ist keine Kommunikation und kein Traffic.

> D.h. wer hat zum Zeitpunkt X den Service Y benutzt?

Das ist Kommunikation.

> Das Pseudonym IP kann Service Y in den meisten Fällen nicht selbst
> auflösen. Das Pseudonym ermöglicht eine verschleierte Kommunikation.

Man mag das juristisch so sehen, wie man auch eine Telefonnummer als
Pseudonym eines Anrufes ansehen kann. Praktisch und technisch ist es Unsinn. 

> Wer diese Verschleierung auflösen will, der nimmt eine für das
> Fernmeldegeheimnis relevante Handlung vor.

Die "Verschleierung" ist konstruiert, nicht real. Deswegen liegt kein
Kontakt mit dem Fernmeldegeheimnis vor. Nicht alles, was mittelbar einer
Kommunikation dient, ist die Kommunikation selbst.

> Die ganzen technischen Begriffe machen in diesem rein juristischen Modell
> nur dann Sinn, wenn sie korrekt zugeordnet werden.

Richtig.

> Eine IP ist öffentlich.

Zumindest die, die für öffentliche Kommunikation relavant sind.

> Die Zuordnung eines Pseudonyms IP zu einer Adresse ist ein
> personenbezogenes Datum und sicherlich nicht öffentlich.

Es sind Stammdaten. Stammdaten sind üblicherweise nicht öffentlich.

> Wenn man das lange speichern will, dann braucht man einen Rechtsgrund,
> weil Datenschutz in DE ein Verbot der Speicherung mit Erlaubnisvorbehalt
> ist.

Die Verwendung des Begriffes "das" für ein Datum der Kommunikation oder ein
Datum der Kundenbeziehung ist aktive Verschleierung des juristischen
Sachverhalts. Ich bitte Dich dringend, derartige unklare Kurzworte an
entscheidenden Stellen zu unterlassen. Deine Aussage ist so, wie sie da steht,
nicht beurteilbar.

> Ein Rechtsgrund kann Sicherung des Service gegen abuse sein. Das wurde
> aber bisher hier nicht diskutiert ...

Ich hatte es schon ausgeführt, möchte mich nun aber nicht wiederholen.

> Insofern verharrt die Diskussion derzeit in Begriffsklauberei die am
> eigentlichen Problem vorbeigeht.

Das Problem ist zu einem großen Teil genau diese "Begriffsklauberei".
Es gibt eben Leute, die sich dagegen wehren, wenn mit einem schwammigen
Wischiwaschi ein konkreter technischer Vorgang juristisch unangemessen
behandelt wird.

Lass das Wischiwaschi, dann hören die Klagen auch auf.

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