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protokoll workshop in muenchen, teil II




hier der rest des protokolls. sorry fuer die verspaetung, aber mich plagten
heute kopfschmerzen. wenn das ding ins web soll, kann ich eine um
rechtschreibung erweiterte HTML-version erstellen.

top 2
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zu anfang seines vortrags betont herr maennel, dass kritik und anregungen
zum gesetzesentwurf von ausserhalb ausdruecklich erwuenscht waeren. er nennt
die zur zeit bestehenden entwuerfe zum thema: IuKDG (frueher multimediagesetz),
TKG und den mediendienstestaatsvertrag der laender und gibt zu, dass ein
abstimmen dieser entwuerfe aufeinander, insb. was die abgrenzung bund -
laender betrifft, noch notwendig sei. die hauptziele des IuKDG-entwurfs seien
liberalisierung, planungssicherheit und ein "schlankes gesetz". die
zustaendigkeit des bundes fuer "multimedia", ein etwas vager begriff, der in
Art. 1, paragraph 2 praezisiert worden waere., sei gegeben. den inhalt des
entwurfs fasst herr maennel folgendermassen zusammen:

-zulassungs und anmeldefreiheit
-loesung urheberrechtlicher probleme
-digitale signatur
-verbraucherschutz
-datenschutz
-schutz der teilnehmer am fernunterricht
-missbrauchsschutz

herr maennel fuegt hinzu, dass es sich beim gesetz zur digitalen signatur nur
um einen groben rahmen handeln soll und erklaert die aenderung des gesetzes
zum schutz der teilnehmer am fernunterricht mit der zukuenftigen bedeutung des
"telelearning" und der bisherigen anforderung des gesetzes, viele urkunden auf
dem postweg auszutauschen, was dem sinn des begriffs "telelearning" zuwider
laufen wuerde. der offizielle zeitplan waere eine kabinettsentscheidung im
herbst 1996, eine parlamentarische beratung anfang 1997 und ein inkrafttreten
mit der voelligen freigabe des telekommunikationsmarktes zum 1.1.98. herr
maennel erwaehnt spaeter, dass man mit dem inkrafttreten intern schon anfang
1997 rechne.

anschliessend wird auf einzelne vorschriften des IuKDG eingegangen (anm. des
verfassers: entwurf vom 28.06.96, ging bereits durch die news). hier ein 
kurzer ueberblick ueber das gesetz:

artikel 1       gesetz ueber die nutzung von telediensten (teledienstegesetz -
                TDG -)

artikel 2       gesetz zur digitalen signatur ( - SigG- )

artikel 3       aenderung des strafgesetzbuchs (erweiterung des
                schriftenbegriffs um datenspeicher)

artikel 4       aenderung des gesetzes ueber die verbreitung jugendgefaehrdender
                schriften (erweiterung des schriftenbegriffs, technische
                vorkehrungen fuer die absicherung der volljaehrigkeit der
                benutzer)

artikel 5       aenderung des urheberrechtsgesetzes (umsetzung der richtlinie
                96/9/EG des europaeischen parlamentes und des rates vom 11.
                Maerz 1996 ueber den rechtlichen schutz von datenbanken)

artikel 6       aenderung des gesetzes ueber den schutz der teilnehmer am
                fernunterricht

artikel 7       aenderung des preisangabengesetzes

artikel 8       aenderung der preisangabenverordnung

artikel 9       inkrafttreten

herr maennel erklaert, dass es sich um ein sog. mantelgesetz handelt, welches
verschiedene bestehende gesetze aendert und neue einfuehrt. er geht nochmal
auf die abgrenzungs- und abtimmungsproblematik ein und bezeichnet die
abgrenzung zum TKG als schwierig. das TKG betreffe wohl mehr die technik und
das gesetz ueber die nutzung von telediensten (TDG), welches in artikel 1 des
IuKDG eingefuehrt wird, mehr den inhalt von telekommunikationsdienstleistungen.
eine ueberschneidung waere in der praxis in vielen faellen gegeben. unter das
laendergesetz wuerden alle dienste fallen, die an die allgemeinheit gerichtet
sind, unter das bundesgesetz solche, die es nicht sind. die definition des
begriffes allgemeinheit waere noch unklar, er sei aber auf jeden fall anders
als dem anschein nach zu interpretieren. als beispiele nennt herr maennel
die dienste email und news, welche unter das TDG fallen wuerden, sowie
teleshopping, fuer das der MDSV zustaendig sei. auf paragraph 5,
(verantwortlichkeit) wird naeher eingegangen: dieser sei auch fuer die im
laendergesetz geregelten dienste als verbindlich vorgesehen. absatz 1 liesse
die urheber von inhalten voll verantwortlich, absatz 3 befreie die provider
von der verantwortlichkeit fuer technische unterstuetzung, unter die dinge wie
routing und laut satz 2 auch proxy-caches fallen wuerden, absatz 2 schliesslich
betreffe dinge wie news, bei denen eine verantwortlichkeit nur bei positiver
kenntnis eines konkreten inhalts (=konkreten artikels !), und der zumutbarkeit
der sperrung gegeben sei. fuer diese solle wirtschaftlichkeit (keine
einstellung einer hundertschaft zum news lesen) und die moeglichkeit der
ausschliesslichen sperrung des fraglichen inhalts (keine gruppensperrungen)
zutreffen. herr maennel erklaert, dass der sinn des paragraphen 5 weniger eine
konkretisierung der straftatbestaende, als eine abgrenzung/klarstellung der
nicht strafbaren handlungen sei. abschliessend meint er, dass verschaerfungen
des gesetzes bei der diskussion im bundestag moeglich seien und der ansatz
einer FSK hierdurch bedroht waere, man sich aber darum bemuehen wuerde, eine
solche entwicklung zu verhindern.

top 3
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herr schneider eroeffnet die diskussion mit der frage, was man denn bis zum
1.1.98, an dem das IuKDG voraussichtlich in kraft tritt, tun solle. hierzu
meint herr maennel, dass das gesetzgebungsverfahren bereits einfluss auf die
staatsanwaelte haben koenne. prof. sieber fuegt hinzu, dass die bisherigen
gesetze nach seiner einschaetzung grundsaetzlich keine haftung fuer die
provider ergaeben. eine sperre fuer die verurteilung eines providers waere
bereits die eroeffnung des hauptverfahrens, erste verfahren koennten zudem am
verbotsirrtum scheitern. hierauf erklaert herr schneider die bemuehungen des
ECO e.V. um die schaffung einer internet-FSK. prof. sieber bemerkt, dass der
erfolg hauptsaechlich von der repraesentativitaet und teilnahme abhaenge.
anschliessend wird von einem teilnehmer die frage nach der anwendbarkeit des
TKG auf private fernmeldeanlagen und dienstleistungsanbieter ohne
gewinnerzielungsabsicht ("kuechenprovider") gestellt. hier kommt man zu
keinem konkreten ergebnis (anm. d. verfassers: soweit ich mich erinnern kann,
der rest der diskussion war weniger bedeutend und ist aus meinem gedaechtnis
bzw. meinen nozizen auch nicht mehr hinreichend vollstaendig rekonstruierbar :).

top 4
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im ersten teil seines vortrags beschreibt herr resnik das konzept von PICS
(platform for internet content selection, http://www.w3.org/PICS/).
es handle sich hierbei um eine spezifikation fuer inhaltsbeschreibende daten
(sog. labels) und software, die diese auswertet. vorteil gegenueber heutigen
rating-systemen sei die moeglichkeit der auswahl verschiedener rating-systeme
(label-datenbanken), welche der PICS-spezifikation entsprechen. diese koennten
laut resnik von den HTML-autoren selbst oder von dritten, wie z.b.
spezialisierten firmen, stammen. die verteilung der labels sei zusammen mit
den dokumenten oder ueber WWW-server mit label-datenbanken moeglich.
das abblocken der dokumente waere laut resnik auf dem heimischen PC oder auf
dem proxy-server des providers moeglich.

in der anschliessenden demonstration wird das thema mit dem
microsoft internet explorer und den von WWW-autoren/herausgebern benutzten
rating-systemen MPAA und RSAC veranschaulicht. waehrend MPAA nur eine
dimension mit den werten G,PG,PG-13,R-NC-17 besitzt, gibt es bei RSAC die
dimensionen "language", "nudity" und "violence" mit moeglichen werten zwischen
1 und 5. fuer die verarbeitung durch PICS-konforme software muss eine im eigens
geschaffenen MIME-type application/pics-service geschriebene service
description vorliegen, in der dimensionen und skalenwerte des rating-systems
spezifiziert sind. auch die form des eigentlichen labels wird durch PICS
festgelegt. aus der service description generiert die software automatisch ein
user-interface zur konfiguration der zugelassenen inhalte, was am
internet explorer demonstiert wird. hier stellt herr resnik die zugelassenen
werte fuer die rating-services MPAA und RSAC separat ein. auch ein schalter
fuer das verhalten bei seiten, fuer die kein label verfuegbar ist, ist
vorhanden. herr resnik spricht das problem, an dass die kinder meistens besser
mit der software zurechtkommen, als die eltern und verweist hier auf die
moeglichkeit, das blocken durch die proxy-software des providers uebernehmen
zu lassen.

abschliessend geht herr resnik auf CDA in amerika ein und erwaehnt die
entscheidung des bundesgerichts in philadelphia. den ausgang der sache sieht
er noch offen, vermutet aber eine aenderung oder streichung des CDA.