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Re: CIX-DE: "Freiwillige Selbstkontrolle"



At 07:14 20.07.96 MES, Holger B. wrote:
>At 00:02 20.07.1996 DST, Lutz Donnerhacke wrote:
>
>>Die Kontrolle privater elektronischer Mitteilungen durch den betreiber 
>>eines Datennetzes ist nach Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht 
>>grundsätzlich untersagt. Post- und Fernmeldegeheimnis gelten nicht, sofern 
>>es um Straftaten gehe, sagte Oberstaatsanwalt Rüdiger Bagger [Anm.: der 
>>den AOL-Fall hat] gestern.
>
>Da hat dieser Oberstaatsanwalt aber eine sehr eigentuemliche Auffassung.
>Kennt er denn die StPO nicht? Die Regelung ist doch ganz klar: Die
>Ueberwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs bedarf der richterlichen
>Anordnung. Zustaendig fuer diese Ueberwachung ist die Polizei, und nicht
>etwa AOL in praller Selbstherrlichkeit. Ohne richterliche Anordnung darf
>auch die Polizei nicht an den Email-Verkehr heran. Sie darf dann
>ausschliesslich Name, Anschrift, Telefonnummer und Bezeichnung des Accounts
>in Erfahrung bringen.
>
>Bagger sollte das eigentlich wissen. Wenn er wider besseren Wissens die
>gequotete Behauptung verbreitet, dann muss er sich schon sehr in der
>Defensive befinden. Peinlich fuer den Herrn OStA, wenn er sich zum Schluss
>vom Richter aus der StPO vorlesen lassen muss.
>
Hallo Holger,

leider liegt Bagger nicht soweit daneben, wie wir es gerne haetten. Hier kommt
ein Versaeumnis des Gesetzgebers zum Tragen. Waehrend das Abhoeren
von Telefonen und der Lauschangriff von @ 201 StGB erfasst sind und damit
einer Erlaubnis nach @ 100a StPO beduerfen, ist das bei email und sonstiger
Kommunikation nicht so, denn @ 201 StGB erfasst nur das "gesprochene"
Wort. @ 202 StGB, der das Briefgeheimnis schuetzt, ist auch nicht einschlaegig,
mangels Brief. Da alles erlaubt ist, was nicht verboten ist, darf ein privater 
Provider Deine email lesen, es besteht eine Gesetzesluecke. Ich bin mir sicher,
dass sich aus Art 10 GG und Art 8 EMRK die Verpflichtung fuer den deutschen
Gesetzgeber ergibt, das Lesen fremder email unter Strafe zu stellen. Aus der 
StPO folgt ein solches Verbot ebenfalls nicht. Frankreich wurde aus demselben
Grund wurde schon Frankreich vom Europaeischen Gerichtshof fuer Menschen-
rechte mit der Entscheidung vom 24. April 1990 verurteilt, was dort zur
Schaffung
des Art 186-1 Code penal fuehrte. Heute ist der Schutz der email in Art 226-15
Absatz 2 geregelt:
        Est puni des mêmes peines le fait, commis de mauvaise foi,
d'intercepter, 
        de détourner, d'utiliser ou de divulguer des correspondances émises, 
        transmises ou reçues par la voie des télécommunications ou de procéder 
        à l'installation d'appareils conçus pour réaliser de telles
interceptions.

Was Du meinst ist ebenfalls nicht unrichtig. Wie kann ein OStA etwas 
grundgesetzwidriges verlangen, wenn er doch vor allem dem GG
verpflichtet ist. Das ist eine verdammenswuerdige Bigotterie!! Er weiss,
dass er es nicht verlangen kann und verlangt es trotzdem.

Das ist jedenfalls allemal eine Pressegeschichte wert. Alles spricht von 
Regelung hier und Regelung da, nur das wichtigste, naemlich die 
Privatsphaere wird leider weder im TKG, noch im MulitmediaG 
erwaehnt. Wie auch, wo wir doch den grossen Angriff planen.

A bientot
                   Rigo