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Re: Entwurf eines Staatsvertrags über Mediendienste
- To: lutz@as-node.jena.thur.de (Lutz Donnerhacke)
- Subject: Re: Entwurf eines Staatsvertrags über Mediendienste
- From: lutz@as-node.jena.thur.de (Lutz Donnerhacke)
- Date: Thu, 25 Jul 1996 20:51:53 +0200 (MET DST)
- Cc: debate@fitug.de
- Comment: This Message comes from the debate mailing list.
- In-Reply-To: <m0uiyy7-0003iGC@as-node.jena.thur.de> from "Lutz Donnerhacke" at Jul 24, 96 10:06:00 am
- Organization: AS-Node Jena: Linux im Selbstversuch
- Sender: owner-debate@fitug.de
* Lutz Donnerhacke wrote:
> 7. Juni 1996
> Länder haben sich auf eine Neufassung des Entwurfs eines "Staatsvertrags
> über Mediendienste" verständigt
Schau mer mal.
> Zukunftsbranche geht. Eine überzogene Reglementierung würde diese
> Entwicklung ersticken. Staatsminister Faltlhauser hat den Bedarf an
> Planungssicherheit für die Anbieter und das richtige Maß an
> Schutzrechten für Nutzer und Öffentlichkeit hervorgehoben.
Gut.
> (1) Dieser Staatsvertrag gilt für das Angebot und die Nutzung von an
> die Allgemeinheit gerichteten Mediendiensten in Text, Ton oder Bild,
> die unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne
> Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters verbreitet
> werden. Die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages bleiben
> unberührt.
'an die Allgemeinheit gerichtet' ... was heisst das fuer das Netz?
> (2) Mediendienste im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere:
> 1. Verteildienste in Form von direkten Angeboten an die
> Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf oder die Miete oder Pacht
> von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen
> (Fernseheinkauf),
Uni-/Bidirektionale Angebote also Typ WWW, FTP und Datenbanken.
> 2. Verteildienste, in denen Meßergebnisse und Datenermittlungen in
> Text oder Bild mit oder ohne Begleitton verbreitet werden,
Dito.
> 3. Verteildienste in Form von Fernsehtext, Radiotext und
> vergleichbaren Textdiensten,
Dito.
> 4. Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf
> Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt
> werden.
Dito.
Polydirektionale Dienste sind somit aussen vor. Korrekt? (Sowohl von
Emmitenten als auch von Zugangsbereitstellerseite aus)
> (1) Vermittler ist derjenige, der die Möglichkeit der Nutzung von
> Mediendiensten vermittelt. Vermittler ist nicht, wer allein
> Telekommunikationsnetze betreibt. Soweit der Betreiber von
> Telekommunikationsnetzen die Nutzung von Mediendiensten vermittelt,
> gilt er als Vermittler.
Trennung zwischen Service Provider und Content Provider ist als
missglueckt zu betrachten.
> (2) Anbieter ist derjenige, der Mediendienste oder im Rahmen von
> Mediendiensten Angebote zur Nutzung bereitstellt, auch wenn die
> Nutzung durch einen Dritten vermittelt wird.
Das sind Content Provider.
> (3) Nutzer ist derjenige, der Mediendienste in Anspruch nimmt.
Wir lieben BTX-Schubladendenken.
> (1) Jedes Angebot muß den Anbieter erkennbar machen durch Benennung
> des Namens oder der Firma des Anbieters mit Anschrift, bei
> Personengruppen auch des Namens und der Anschrift der verantwortlichen
> Vertreter.
Wenn das auch fuer polydirektionale Dienste gilt...
Gute Nacht liebe Realnamepflicht.
> (1) Für die Angebote gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Sie haben die
> Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und
> weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. Die Vorschriften
> der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz
> der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
Bitte nicht in den News.
> (1) Angebote sind unzulässig, wenn sie
Alles eine Frage der Einsortierung von Polydirektionalen Diensten ala News.
> (Bestandsdaten). Vermittler und Anbieter dürfen Bestandsdaten darüber
> hinaus zur bedarfsgerechten Gestaltung ihrer Angebote sowie zur
> eigenen Werbung und Marktforschung nutzen, soweit der Nutzer dem nicht
> widersprochen hat.
Das ist Perversion des Datenschutzes. Ring frei zum Massenemailing.
Fazit alles steht und faellt mit der Einsortierung von Polydirektionalen
Diensten.
--
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