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Re: rueckwirkende nichtigkeit einer digitalen unterschrift



* Holger Bruns wrote:
> Ich habe gelesen:
> >In dem Gesetz steht schliesslich auch, dass per Verordnung festgelegt
> >werden muss, wie lange eine digitale Unterschrift gueltig bleibt.
> >Ein deutliches Zeichen dafuer, dass nur Vertraege mit kurzen
> >Laufzeiten unter das Gesetz fallen sollen.
> >Damit werden irgendwie schon Vertraege pauschal ungueltig erklaert,
> >aber nicht rueckwirkend.

Die Rueckwirkende Ungueltigkeit von Vertraegen ist technisch bedingt. Wenn
die Justiz trotzdem diesen Punkt zu ignoriern wuenscht, so prophezeihe ich
mehr als massive Probleme.

Es ist jedoch mit einem anderen Verfahren moeglich, elektronische Aktionen
in ihrer zeitlichen Abfolge so festzulegen, dass diese Indizien nicht zu
faelschen sind. Aber das ist ein anderes Thema. Im Moment ist das SiG
einseitig auf das X.509 Authetication Framework ausgelegt und hat damit
das technische Problem der rueckwirkenden Ungueltigkeit von
Nutzervertraegen. Das muss mensch nicht akzeptieren, sondern schlicht zur
Kenntnis nehmen.

> Na, da bin ich aber beruhigt. Und ich dachte schon, Homebanking und
> aehnliche Anwendungen seien risikobehaftet. Wie schoen, dass es de fakto
> nichts macht, wenn die Banken saemtliche Haftungen auf ihre Kunden
> abwaelzen. Oder habe ich da etwas missverstanden und deshalb dennoch Grund
> zu einer "uebermaessigen Paranoia"?

Ich sehe in dem SiG keinerlei Rechtsverbindlichkeit von Unterschriften.

-- 
|   Lutz Donnerhacke   +49/3641/380259 voice, -60 ISDN, -61 V.34 und Fax    |