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Re: rueckwirkende nichtigkeit einer digitalen unterschrift



Hallo Lutz,
ich versuche mal, es auseinanderzulegen:
>* Rigo Wenning wrote:
>> [brauchbare Zusammenfassung eines nicht ueberschaubaren
>> Threads aus Traffic-Gruenden geloescht]
>
>;-) Es gibt nur 2 Argumente und 4 Positionen.
>
[.......]

>Allerdings diskutieren 'die Herren' eine rechtliche Lage, die die geplant
>ist.
>
Lutz, es ist hier eine Beweisregel geplant. Also... Ein Vertrag kommt durch
2 Willenserklaerungen zustande, Angebot und Nachfrage. Normalerweise
in 99% der Faelle ist das Zustandekommen des Vertrages ueberhaupt nicht
streitig. Wir diskutieren noch 1%. Von dem Rest kann ich 50% ausscheiden,
die keine ernsthaften Probleme bereiten, weil einer sagt, er habe sein Angebot
zwar gemacht aber zurueckgezogen, was er aber rechtlich nicht mehr konnte.
Es geht also nur um die Faelle, in denen einer sagt, er haette nie eine 
Erklaerung abgegeben. Der andere hat die verschluesselte Sig. Von diesen 
Faellen gibt es jetzt einen, wo der Key nicht mehr vertrauenswuerdig ist.
Is doch super, ich will aus dem Vertrag raus, mache ich einfach meinen 
Key kaputt und sage: Es ist nie ein Vertrag zustande gekommen. So einfach 
gehts nun doch nicht. 
Wir diskutieren also nur die Faelle (mittlerweile nur noch 1promille oder
weniger)
in denen der Key schon zum Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklaerung 
korrumpiert war. Die Haelfte der Faelle kann man hier ausscheiden, da die 
Vertragspartner den Vertrag durch Vollzug bestaetitgt und damit validiert 
haben.
Im Rest der Faelle haengt die Beurteilung an der Plausibilitaetspruefung.
Wenn es schon (unbestrittene) Vorkorrespondenz (z.B. Fax) zum Vertrag
gab, dann wuerde ich als Richter nach der bestehenden als auch nach 
der geplanten Rechtslage auf die Wirksamkeit erkennen. Entscheidend ist
also bei Beweisfragen die richterliche Ueberzeugung (die ueberpruefbar ist)
Damit kann man noch weiter einschraenken: Fuer Vertraege ueber ein 
Kaugummi ist ein Key - escrow relativ unwahrscheinlich...usw...

Damit macht ihr viel Wind und fallt auf die Bonner Panik rein. Ein Kollege
hat darueber eine sehr ueberzeugende aber fuer Nichtjuristen nur sehr
schwer verstaendliche Diss geschrieben. Er ist der Meinung, dass die 
digitale Unterschrift ohne weiteres als Augenscheinsbeweis gehandhabt 
werden kann ohne weitere Normen. Da profilieren sich eine ganze Menge
Leute in diesem Bereich. 
Jedenfalls ist die rueckwirkende Nichtigkeit falsch! Es geht um den Beweis
des Zustandekommens des Vertrages.

Rigo