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Re: Konsens zum SiG weitertragen



> 
> >du hast zwei schluessel S1 und S2.
> >du verkaufst mir dein auto.
> >wir unterschreiben einen vertrag, dass ich dir 10.000 DM dafuer
> >bezahle.
> >du unterschreibst mit S1.
> >ich knacke S2 und setze einen neuen vertrag auf, der besagt dass
> >du mir 500 DM dafuer gibst, dein auto zu verschrotten.
> >welcher vertrag gilt?
> >
> Leider hat Lutz recht (wie immer ?? ;) Wenn Du mit einem=20
>
damit haette ich keine probleme. :-)

> neuen Vertrag kommst, der die gleiche Sache und Leistung
> betrifft ist in konkret Deinem Beispiel der K=E4ufer=20
> beweisbelastet, weil der erste Vertrag ja ohne=20
> kompromittierten Schluessel gilt. Du hast damit eine=20
> Einwendung gegen den ersten Vertrag mit Deinem neuen
> Schluessel erstellt. Fuer die Einwendung traegst Du die=20
> Beweislast. Bei kompromittierten Schluesseln ist der Beweis-
> wert des 2. Vertrages null (abgesehen vom aufwand des knackens)
> Damit entsteht ein sogenanntes non-liquet in dem niemand nichts
> beweisen kann und es verliert der, der beweisbelastet ist, also Du.
> Damit bedeutet es juristisch, dass Lutz recht hat.
> 
kann aber (im konkreten fall :-) nicht sein.
du gehst bei deiner argumentation davon aus, dass feststeht,
welcher schluessel kompromittiert wurde.
ausserdem, wie will lutz den ersten vertrag beweisen?
den will ich kippen, also kompromittiere ich meinen eigenen
schluessel.
damit sind beide vertraege ungueltig.
das problem ist, dass du nie wissen kannst, welche schluessel
wirklich kompromittiert wurden, und welche absichtlich.

mehrere verschiedene schluessel zu haben, die alle auf dich
zeigen, und dem gleichen einsatzgebiet dienen, sind gefaehrlich.
fuer dich und fuer deine vertragspartner.

rolf