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Briefe im Sinne der StPO (Re: Nachmal StPO)



Hi

Rigo wrote:
<<
>Der Fall der Arztpraxis geht mir im Zusammenhang mit Finnland nicht ein.       
>                                                                               
>Beschlagnahmefrei ist so ein file ueber xyz=3Duser@host.de nicht. Und          
>die Beschlagnahme ist auch keine Ueberwachung des Fernmeldeverkehrs.           
>                                                                               
>What else??                                                                    
>                                                                               
Wenn wir es als Briefgeheimnis einstufen, dann ist=20                           
ebenfalls nicht @ 99 einschlaegig, weil der Provider eben=20                    
nicht die Post ist, sondern ein Dritter i.S.v. 103 StPO, der=20                 
nur eine eingeschraenkte Durchsuchung vorsieht.                                 
>>

Dass besagter finnische File bei einem solchen Dritten liegt, versteht sich.

Allerdings finde ich, dass es bei email nicht anders als bei Briefen und der 
Post sein kann, de lege ferenda, wenn nicht gar direkt. Wer sagt denn, dass
"Briefe" nicht auch email ist?? "Brief" im Sinne der StPO....
Nun ja, 99 spricht auch von Telegrammen und entsprechenden Anstalten, 
vielleicht sollte der Gesetzgeber hier baldigst fuer eine Klarstellung
sorgen.


Heiko