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Re: Nulla Poena Sine Lege



At 18:08 Uhr +0100 02.10.1996, Heiko Recktenwald wrote:

>On Wed, 2 Oct 1996 17:03:02 +0200 (MET DST) you said:
>>
>>>(3) Diensteanbieter sind f=FCr fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den
>>>Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Eine automatische
>>>und zeitlich begrenzte Vorhaltung fremder Inhalte gilt als
>>>Zugangsvermittlung.
>>
>>ist doch eindeutig eine lex proxy, oder nicht?
>
>Nach dem objektiven Sinn lese ich das  auch als lex news.

Nicht unbedingt und in vollem Umfang. News sind insofern nur
teilautomatisch, als Du ja darüber entscheidest, welche newsgroups Du
reinholst. Sobald Du eine newsgroup x.y dann im Angebot hast, stimmt
natürlich "automatische und zeitlich begrenzte Vorhaltung fremder Inhalte".

Aber eine Auslegung in die Richtung, daß Du, bevor Du sie ins Programm
nimmst, verpflichtet bist, oberflächlich zu prüfen, ob nicht der Titel
schon verdächtig ist, wäre doch denkbar.

Anders beim Proxy: Der ist wirklich vollautomatisch.

Boris.

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