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Re: Nulla Poena Sine Lege - Interview mit dem Strafrechtler



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>>(3) Diensteanbieter sind fuer fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den
>>Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Eine automatische
>>und zeitlich begrenzte Vorhaltung fremder Inhalte gilt als
>>Zugangsvermittlung.
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>ist doch eindeutig eine lex proxy, oder nicht?
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eine lex *proxy*, ja. derzeit kursiert in de.soc.zensur aber die geniale
verschwoerungstheorie, ein *cache* waere schon keine "vermittlung"
mehr, sondern ein "anbieten".
auf diese idee wird vielleicht auch trotz eines IuKDG mal ein
staatsanwalt kommen...
IMHO sind unsere heutigen gesetze schon ausreichend, das
muesste der BGH nur mal klarstellen...

rolf