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when attitude becomes form......



Der Stellungnahme von RIGO ueber das sture Herstellen einer h.M. oder
vielmehr einer allgem. M., naechstes Jahr lachen wir nur noch ueber sowas..,
kann ich mich nur anschliessen.

Allerdings finde ich den Regelungsversuch im Multimediagesetz je mehr ich
darueber nachdenke unveraendert totalen MIST.

JEDER Versuch, die Manigfaltigkeiten des Netzes in eine einfache Formel zu
bringen muss scheitern.

Mein Hauptargument seit jenem netten Vortrag in Bonn, das auch dem Referenten
gefiel, war, dass hier ohne Not in einem ohnehin dogmatisch komplizierten
Gebiet neue Rechtsbegriffe eingefuehrt werden, statt erstmal die alten zu
testen.

IMHO geht es hier um Dinge wie Zurechenbarkeit und Sozialadaequanz, m.a.W.:
Die Provider haften einfach nicht, basta. Man muss das Internet so nehmen 
wie es ist, sozusagen der "Bochumer Ansatz" (der legendaere Leiter des
dortigen Rechenzentrums in der schwachsinnigen Fernsehsendung ZAK: "In den
internationalen Datenbanken gibt es vieles:)))").......

Begriffe wie "Kenntnis"und "Zumutbarkeit" machen nur Sinn, wenn man vom
Grundsatz einer Handlungspflicht ausgeht. 

INSOWEIT IST DER ENTWURF EINE VERSCHAERFUNG!!!!!!!!! WIESO KAPIERT DAS 
HIER KEINER?????!!!!!!!!

Rigos Vergleich mit der Eisenbahn ist grober Unfug:)) 

Willst Du eine Gefaehrdungshaftung einfuehren??:)) Mit allen ISPs als
Gesamtschuldner????:))))))) Prima!!!:))

Aber ich hab auch keine Lust, das Trueffelschwein fuer irgendwelche ISPs
zu spielen. Rigo, wir sollten hier nur noch fuer Dollars aka BIG MULLA
spielen.

Uebrigens hab ich hier noch einen alten File zum Thema Nulla Poena und
internationales deutsches Strafrecht gefunden, voila, hab aus relativen
absolute URLS gemacht, have fun, der Ausflug zum furtum ist aber eher was
fuer Kenner, id est iure naturali, id est iure gentium, es is einfach so:


<html> 
<header> 
<title>When Attitude Becomes Form</title> 
</header> 
<BODY BGCOLOR="#5CBF7B" TEXT="#2810BF" LINK="#57FFAB" ALINK="#A11C2B" 
VLINK="#7E5B73" background=http://ibm.rhrz.uni-bonn.de/~uzs106/greylien.gif> 
<a href="http://www.jura.uni-sb.de/Rechtsgeschichte/Ius.Romanum/furtum.htm"> 
<h1>Methamorphosis of Larceny...</h1>
<h2>...To Catch A Thief</h2> </a>
<img src=http://www.jura.uni-sb.de/Rechtsgeschichte/Ius.Romanum/fries.gif>
<img src=http://www.jura.uni-sb.de/Rechtsgeschichte/Ius.Romanum/fries.gif>
<blockquote> 
Paragraph 1. <i>Keine Strafe ohne Gesetz.</i> 
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt 
war, bevor die Tat begangen wurde. <p> 
Paragraph 2. <i>Zeitliche Geltung.</i> 
(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur 
Zeit der Tat gilt. 
(2) Wird die Strafdrohung waehrend der Begehung der Tat geaendert, so ist 
das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt. 
(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung 
geaendert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden. 
(4) Ein Gesetz, das nur fuer eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, 
die waehrend seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es 
ausser Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes 
bestimmt. 
(5) Fuer Verfall, Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absaetze 1 
bis 4 entsprechend. 
(6) Ueber Massregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts 
anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der 
Entscheidung gilt. <p> 
Paragraph 3. <i>Geltung fuer Inlandstaten.</i> 
Das deutsche Strafrecht gilt fuer Taten, die im Inland begangen werden. <p> 
Paragraph 4. <i>Geltung fuer Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen.
</i> 
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhaengig vom Recht des Tatorts, fuer Taten, 
die auf einem Schiff oder Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, 
die Bundesflagge oder das Staatszugehoerigkeitszeichen der Bundesrepublik 
Deutschland zu fuehren. <p> 
Paragraph 5. <i>Auslandstaten gegen inlaendische Rechtsgueter.</i> 
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhaengig vom Recht des Tatorts, fuer 
folgende Taten, die im Ausland begangen werden: 
1. Vorbereitung eines Angriffskrieges (Paragraph 80); 
2. Hochverrat (Paragraphen 81 bis 83); 
3. Gefaehrdung des demokratischen Rechtsstaates 
a) in den Faellen der Paragraphen 89, 90a Abs. 1 und des Paragraphen 90b, 
wenn der Taeter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im raeumlichen 
Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, und 
b) in den Faellen der Paragraphen 90 und 90a Abs. 2; 
4. Landesverrat und Gefaehrdung der aeusseren Sicherheit (Paragraphen 94 
bis 1OOa); 
5. Straftaten gegen die Landesverteidigung 
a) in den Faellen der Paragraphen 109 und 109c bis 1O9g und 
b) in den Faellen der Paragraphen 109a, 1O9d und 109h, wenn der Taeter 
Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im raeumlichen Geltungsbereich dieses 
Gesetzes hat; 
6. Verschleppung und politische Verdaechtigung (Paragraphen 234a, 241 a), 
wenn die Tat sich gegen einen Deutschen richtet, der im Inland seinen 
Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt hat; 
7. Verletzung von Betriebs- oder Geschaeftsgeheimnissen eines im 
raeumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegenden Betriebs, 
eines Unternehmens, das dort seinen Sitz hat, oder eines Unternehmens mit 
Sitz im Ausland, das von einem Unternehmen mit Sitz im raeumlichen 
Geltungsbereich dieses Gesetzes abhaengig ist und mit diesem einen Konzern 
bildet; 
8. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Faellen des 
Paragraph 174 Abs. 1 und 3 und der Paragraphen 175 und 176 Abs. 1 bis 4 
und 6, wenn der Taeter und der, gegen den die Tat begangen wird, zur Zeit 
der Tat Deutsche sind und ihre Lebensgrundlage im raeumlichen Geltungsbereich 
dieses Gesetzes haben; 
9. Abbruch der Schwangerschaft (Paragraph 218), wenn der Taeter zur Zeit 
der Tat Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im raeumlichen 
Geltungsbereich dieses Gesetzes hat; 
10. falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche Versicherung an Eides 
Statt (Paragraphen 153 bis 156) in einem Verfahren, das im raeumlichen 
Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem Gericht oder einer anderen 
deutschen Stelle anhaengig ist, die zur Abnahme von Eiden oder 
eidesstattlichen Versicherungen zustaendig ist; 
11. Straftaten gegen die Umwelt in den Faellen der Paragraphen 324, 326, 
330 und 330a, wenn die Tat im Bereich des deutschen Festlandsockels 
begangen wird; 
12. Taten, die ein deutscher Amtstraeger oder fuer den oeffentlichen Dienst 
besonders Verpflichteter waehrend eines dienstlichen Aufenthalts oder in 
Beziehung auf den Dienst begeht; 
13. Taten, die ein Auslaender als Amtstraeger oder fuer den oeffentlichen 
Dienst besonders Verpflichteter begeht; 
14. Taten, die jemand gegen einen Amtstraeger, einen fuer den oeffentlichen 
Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr waehrend 
der Ausuebung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst begeht. 
<p> Paragraph 6. 
<i>Auslandstaten gegen international geschuetzte Rechtsgueter.</i> 
Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhaengig vom Recht des Tatorts, fuer 
folgende Taten, die im Ausland begangen werden: 
1. Voelkermord (Paragraph 220a); 
2. Kernenergie, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Faellen der 
Paragraphen 310b, 311 Abs. 1 bis 3, des Paragraph 311a Abs.2 und des 
Paragraph 311b; 
3. Angriff auf dem Luft- und Seeverkehr (Paragraph 316c); 
4. Foerderung der Prostitution in den Faellen des Paragraph 180a Abs. 3 bis 5 
und Menschenhandel (Paragraph 181); 
5. unbefugter Vertrieb von Betaeubungsmitteln; 
6. Verbreitung pornographischer Schriften in den Faellen des Paragraph 
184 Abs. 3; 
7. Geld- und Wertpapierfaelschung und deren Vorbereitung (Paragraphen 146, 
149, 151 und 152) sowie die Faelschung von Vordrucken fuer Euroschecks und 
Euroscheckkarten (Paragraph 152a); 
8. Subventionsbetrug (Paragraph 264); 
9. Taten, die auf Grund eines fuer die Bundesrepublik Deutschland 
verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, 
wenn sie im Ausland begangen werden. <p> 
Paragraph 7. <i>Geltung fuer Auslandstaten in anderen Faellen.</i> 
(1) Das deutsche Strafrecht gilt fuer Taten, die im Ausland gegen einen 
Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist 
oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt. 
(2) Fuer andere Taten, die im Ausland begangen werden, 
gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist 
oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Taeter 
1. zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder 
2. zur Zeit der Tat Auslaender war, im Inland betroffen und, obwohl das 
Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuliesse, nicht 
ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen nicht gestellt oder 
abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausfuehrbar ist. <p> 
Paragraph 8. <i>Zeit der Tat.</i> 
Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Taeter oder der 
Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens haette handeln 
muessen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht massgebend. <p> 
Paragraph 9. <i>Ort der Tat.</i> 
(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Taeter gehandelt hat 
oder im Falle des Unterlassens haette handeln muessen oder an dem der zum 
Tatbestand gehoerende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des 
Taeters eintreten sollte. 
(2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen 
ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im 
Falle des Unterlassens haette handeln muessen oder an dem nach seiner 
Vorstellung die Tat begangen werden sollte. 
Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt fuer 
die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des 
Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist. <p>
[schnipp] 
</blockquote> 
</body> 
</html> 
</html>