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Re: when attitude becomes form......



At 22:47 07.10.96 MEZ, Heiko wrote:
>Rigo said:
>>>
>>Gegenueber Siebers Ausfuehrungen ist es keine Verschaerfung...
>
>Wieso? Sieber sagt, es gibt keine Handlungspflicht, der Entwurf sagt
>das Gegenteil. Handlungspflicht (unter den ueblichen Entschraenkungen)
>ist eine Verschaerfung.
>
Wo liegt denn die Verschaerfung? Jedenfalls nicht in den 
von Boris genannten Absaetzen. Ich kenne das IuKDG
nicht so genau, (mangels Beschaeftigung) dass ich eine
Aussage ueber Verschaerfung wagen koennte.

Wenn Du die Verschaerfung in den Absaetzen (2) und (3)
des par ? siehst, dann werd mal genauer.

Eine Handlungspflicht besteht nur bei Unterlassungsdelikten!
Bei der Beihilfegeschichte wird ihm positives Tun, naemlich
das Providen angelastet: Das muss man streng trennen.
Eine Handlungspflicht liesse sich in sofern aus (2)
konstruieren, aber man muesste es schon von weit herholen.

Rigo