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Re: Schneiders juengste Erklaerung
- To: debate@fitug.de
- Subject: Re: Schneiders juengste Erklaerung
- From: Rigo Wenning <wenning2@rz.uni-sb.de>
- Date: Wed, 9 Oct 1996 09:12:23 +0200
- Comment: This message comes from the debate mailing list.
- Sender: owner-debate@fitug.de
At 23:35 08.10.96 +0000, LD wrote:
>On Tue, 8 Oct 1996, Thomas Roessler wrote:
>> Mitteilung der Internet Content Task Force (ICTF) vom 08.10.96
>
>Danke.
>
>> 2. Die Bundesjugendministerin Claudia Nolte hat erstmals die
>> Indizierung eines WWW-Angebotes veranlaßt. Diese Maßnahme ist aus
>> unserer Sicht politisch überdenkenswert, in jedem Fall aber
>> rechtlich irrelevant.
>
>Seltsame Wortwahl. Ich weiss nicht, was er will. Es klingt, als sei es
>schade, dass es juristisch nicht geht. Kein Wort von technischer
>Unmoeglichkeit... wieder mal.
Nein, es klingt fuer mich eher nach einer Spitze gegen Nolte. Die hat bei der
GjS eigentlich gar nix zu veranlassen....
[.....]
>
>> Die von uns geforderte gerichtliche Klärung bleibt hiervon unberührt.
>> Nachdem Sie mir gestern telefonisch mitgeteilt haben, daß Sie keine
>> Möglichkeit sehen, selbst eine Überprüfung durch den
>> Ermittlungsrichter herbeizuführen, werden wir ein Vorgehen nach §§ 23
>> ff. EGGVG prüfen.
>
>Rigo?
Eine sehr gute Idee, wie ich finde. Langsam macht der Deal Sinn im Sinne von
Eichner, der ja sagte, Schneider habe die Affaere provoziert. Er sperrt, es
passiert
den Providern nix und dann kommt er hinterher und laesst die Rechtmaessigkeit
der Akte ueberpruefen. Die sind nur dann rechtmaessig, wenn die Provider
tatsaechlich verantwortlich gewesen waeren. Mein Kommentar haelt diesen Weg
aber fuer sehr zweifelhaft, weil Massnahmen im Ermittlungsverfahren nicht nach
@ 23 EGGVG anfechtbar sein sollen. Und das Ermittlungsverfahren richtete sich
in diesem Fall gegen die Provider! Insofern haette er die gerichtliche Klaerung
herbeifuehren muessen. Dennoch hat er eine Chance, weil Art 19 IV eine
Rechtsweg-
garantie enthaelt. So ein Akt muss irgendwie ueberpruefbar sein. Aber er
haette auch
das Strafverfahren abwarten koennen und sich dort wehren. Ich bin gespannt,
ob es
Schneider gelingt, das OLG!! zu ueberzeugen, dass es sich nicht um ein
Ermittlungsverfahren handelt. Aber meiner Ansicht nach geht er sowieso damit
Baden, weil er die Frist des @ 26 EGGVG (4 Wochen) verpasst hat. Wenn er das
weiss (hoffentlich), dann ist obige Aussage Schaumschlaegerei.
>
Der Rest ist nicht so schlecht, hebt er doch mit einem argumentum a minus ad
majore die GjS schon in der Zustaendigkeit aus den Angeln. Wenn schon
nicht fuer Rundfunk, dann erst recht nicht fuer Internet.
Dagegen laesst sich argumentieren, die Enthaftung des Rundfunks sei nur
Ausnahme. Ich halte aber die repressive Kompetenz der GjS fuer eine
Ausnahme (wie Schneider auch argumentiert)
Die lassen einen Ballon los, obwohl sie ueberhaupt nicht zustaendig sind.
Das waere eigentlich ein journalistisch gefundenes Fressen fuer einen grooossen
Aufmacher: GjS spielt sich zum Weltpolizisten auf !
Naja, ich werde doch lieber kein Journalist :)
Rigo