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Re: fwd: DFN sperrt www.xs4all.com



>>Hierfuer wird demnaechst das Teledienstegesetz (TDG = Artikel 1 des
>>Informations- und Kommunikationsdienstegesetzt (IuKDG)) gelten. Dieses ist
>>vom Bundesrat bereits beraten und kommt am 17.04.1997 zur ersten Lesung in
>>den Bundestag.
>>
>>Nach diesem Gesetzentwurf ist die Verantwortung von ACCESS-Providern, die
>>nur den Zugang zu fremden Inhalten (also z.B. andere WWW-Server) anbieten
>>gering. Eine Sperrung selbst bei Kenntnis der Strafbarkeit nur
>>erforderlich, wenn diese "technisch moeglich und zumutbar" ist.

Es ist noch viel eindeutiger. Wenn der IuKDG-Entwurf vom 28.6.96 noch gilt (tut er das?), dann steht dort nach wie vor schwarz auf weiß:

>§ 5 Verantwortlichkeit
>(1) Diensteanbieter sind für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung
>bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
>
>(2) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung
>bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diese Inhalten
>Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren
>Nutzung zu verhindern.
>
>(3) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den
>Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Eine automatische
>und zeitlich begrenzte Vorhaltung fremder Inhalte gilt als
>Zugangsvermittlung.

Wir haben es hier _ganz eindeutig_ mit einem "Zugang zur Nutzung" und nicht mit einer Bereithaltung zu tun. Der letzte Satz von (3) ist erkennbar auf Proxies hin formuliert, so daß der Fall wirklich wasserdicht ist.

Ich weiß nicht, warum niemand diesen Paragraph richtig zitiert (wie gesagt, vorausgesetzt, das ist noch der aktuelle Entwurf).

Boris.

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