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Re: fwd: DFN sperrt www.xs4all.com



>> >(4) Verpflichtungen zur Sperrung der Nutzung rechtswidriger Inhalte nach
>> >den allgemeinen Gesetzen bleiben unberührt, wenn der Diensteanbieter
>> >unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses gemäß § 85 des
>> >Telekommunikationsgesetzes von diesen Inhalten Kenntnis erlangt und eine
>> >Sperrung technisch möglich und zumutbar ist.
>>
>> Sorry for confusion.
>
>Nach welchem allgemeinen Gesetz wäre das DFN denn zur Sperrung
>verpflichtet? StGB scheidet ja wohl aus, denn wenn man für eine
>Strafbarkeit durch Unterlassung eine Garantenpflicht außerhalb des TDG
>konstruieren wollte, ergäben § 5 I bis III TDG überhaupt keinen Sinn
>mehr, die ja genau diese Garantenpflicht bestimmen wollen.

Tja, ich habe auch den Eindruck, dass sich Absatz (4) mit Absaetzen (1) bis (3) in einem ziemlich gravierenden Widerspruch befindet. Vielleicht kann mal ein Jurist dazu was sagen, von wegen Garantenpflicht usw.

Boris.

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