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Re: Verwendbarkeit des IKuDG



* Boris Groendahl wrote:
> >Das tut er, jedoch ist er nicht anwendbar, da s=94mtliche Diskussionen 
> >sich auf das TKG und nicht auf das nicht existente IKuDG geschweige denn 
> >den MMSV beziehen. D.h. nach TKG (und um das geht es hier) ist der DFN 
> >gar nicht betroffen, da er gar nicht unter dieses Gesetz f=94llt.

> liest Du eigentlich, was hier gepostet wird? In der PM des DFN steht:

> >   Nach g=E4ngiger Rechtsprechnung und nach dem Entwurf des neuen
> >                                     ^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^
> >   Teledienste-Gesetzes besteht f=FCr einen Internet-Dienste-Anbieter die
> >   ^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^
> 
> Und der von mir zitierte par. 5 ist aus dem TDG. Und das TDG ist =
> Artikel 1 des IuKDG. Und das DFN faellt ganz eindeutig unter den in =
> par. 2 genannten Geltungsbereich.

Tschuldig, ich dachte, die Eigenintelligenz des DfN wäre bereits über dem
von lauwarmen Sauerkraut. Sorry, da habe ich mich geirrt.

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