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Re: Verwendbarkeit des IKuDG



Hello Lutz,

you wrote at the 19.04.97 by the subject " Verwendbarkeit des IKuDG ".
I received it at the 21.04.97

LD+> > Es ist noch viel eindeutiger. Wenn der IuKDG-Entwurf vom 28.6.96
LD+> > noch gilt (tut er das?),
...
LD+> Das tut er, jedoch ist er nicht anwendbar, da sämtliche Diskussionen
LD+> sich auf das TKG und nicht auf das nicht existente IKuDG geschweige
LD+> denn den MMSV beziehen.

Das ist ja das Problem: Für den Zugang zum WWW ist das TKG in keinster  
Weise anwendbar. Daß dies den Juristen des DFN nicht aufgefallen sein  
soll, finde ich sehr bedenklich. Die müßten sich doch in ihrer Materie ein  
bißchen auskennen.

LD+> D.h. nach TKG (und um das geht es hier) ist der DFN gar nicht
LD+> betroffen, da er gar nicht unter dieses Gesetz fällt.

Auch der DFN fällt unter das TKG, aber nur soweit es um den Versand von E- 
Mail geht. Insoweit hat Lutz recht, da es um diesen Teilbereich bei der  
Diskussion nicht geht.

Leider ist - mangels noch nicht verabschiedetem IuKDG - die Rechtslage -  
zumindest für die Staatsanwaltschaften - noch nicht so eindeutig, daß klar  
wäre, daß der DFN bezüglich des Angebots der Radikal auf dem Server von  
XS4ALL gar nicht aktiv zu werden bräuchte.

Ciao,

Werner

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