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Re: Verwendbarkeit des IKuDG



At 19:41 21.04.1997 +0200, Gunnar Anzinger wrote:
>On Mon, 21 Apr 1997 13:33:09 +0200 (MET DST), Lutz Donnerhacke wrote:
>
>>Tschuldig, ich dachte, die Eigenintelligenz des DfN wõre bereits ³ber dem
>>von lauwarmen Sauerkraut. Sorry, da habe ich mich geirrt.
>
>Was willst du uns denn damit sagen?

Ganz einfach, das DFN gibt als Begruendung fuer die Sperrung 
falsche Gruende an: 
Eine gaengige Rechtsprechung zu dem Thema gibt es nicht, wie in der 
Begruendung aufgefuehrt und das IuKDG, das ebenfalls fuer die 
Begruendung herhalten muss, ist noch nicht in Kraft. 

Im Gegenteil sprechen alle bisherigen Aufsaetze und Gutachten einhellig
von einer Nichthaftung in solchen Faellen. Die StA und das BKA sind 
hier ebenfalls boesglaeubig, da xs4all ein Fall mit auslandsbezug ist. 
Fuer diese Faelle muss die StA (legalitaetsprinzip) nicht einschreiten, sie 
kann einschreiten (opportunitaetsprinzip). Sie kann einstellen, wenn eine
Verfolgung Schaden fuer die Republik anrichtet nach § 153c StPO. 

Warum tun sie das nicht und richten so einen grossen Schaden an ?

Rigo