[Date Prev][Date Next][Thread Prev][Thread Next][Date Index][Thread Index]

CCC-Lobbyarbeit: Stellungnahme IUKDG



## Nachricht vom 15.05.97 weitergeleitet
## Ursprung : WAU@OLN-273.OLN.comlink.apc.org
## Ersteller: andy@ccc.de

Stellungnahme des Chaos Computer Club e.V.

zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Rahmenbedingungen für
Informations- und Kommunikationsdienste (IUKDG)

- Teil 1: Artikel I, II, IV - X -

zur öffentlichen Anhörung

am 14. Mai 1997 in Bonn beim

Ausschuss für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie und
Technologiefolgenabschätzung

Teil 1: Teledienstegesetz (TDG), Teledienstedatenschutzgesetz (TDDG) und zu
den Regelungen der Verantwortlichkeit und den damit zusammenhängenden
Fragestellungen Fragenkatalog der SPD / Bündnis 90 / Grüne

1. In Artikel 1 des IuKDG, dem Teledienste-Gesetz (TDG), werden in | 2 TDG
- in Abgrenzung zu den dem Mediendienste-Staatsvertrag unterliegenden
Mediendiensten - Teledienste definiert als Informations- und
Kommunikationsdienst, die sich nicht an die Allgemeinheit, sondern
individuell an den Einzelnen richten. Wie beurteilen Sie diese
Abgrenzungskriterium (den Begriff der "Allgemeinheit") und die darauf
basierende Unterscheidung in Medien- und Teledienste? Halten Sie eine
solche Unterscheidung für ausreichend trennscharf? Wie beurteilen Sie die
beispielhafte Auflistung der Informations- und Kommunikationsdienste in |2
TDG? Ist diese Abgrenzung für neu entstehende Angebote und Dienste
ausreichend flexibel?

Die Trennung in Medien- und Teledienste ist rein theoretischer Natur und
schon anhand der Unterscheidungskriterien nicht trennscharf. Spätestens mit
der Auflistung der "Informations- und Kommunikationsdienste" nach |2 TDG
wird die Distanz zur Realität deutlich; die dort aufgeführte
"Individualkommunikation" etwa ist entscheidendes Merkmal aller 
neuen Kommunikationsdienste der neuen Medien im Gegensatz zu den "alten"
Medien wie Fernsehen und Rundfunk wo der Apparat auch ohne Interaktion
aussendet ("Massenkommunikation").

Freundlich formuliert dokumentieren die Urheber der beiden Gesetzesentwürfe
ihren Nachhhilfebedarf im Umgang und Verständniss der neuen Medien.

Die Abgrenzung ist insofern nicht sinnvoll und eine von Juristen
ausgemessene Flexibilität hat nur eingeschränkten Realitätsbezug.

2. Welche Abgrenzungsprobleme ergeben sich möglicherweise aus diesen
Unterscheidungen und was wären die Konsequenzen?

Die Abgrenzungsprobleme sind bereits jetzt in vielschichtiger Art und Weise
feststellbar. Zwischen IUKDG, Mediendienstestaatsvertrag und TKG gibt es
Wiedersprüche und Überschneidungen neben der bereits erwähnten fehlenden
Nähe zur Praxis.

Auch am Beispiel von Newsgroups lässt sich dies deutlich machen. Obwohl
eine Newsgroup durchaus als "elektronischer Informations- und
Kommunikationsdienst, der für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren
Daten..." verstanden werden könnte (also unter | 2 TDG fällt), ist jeder
Teilnehmer dort gleichberechtigter Sender wie Empfänger (| 3 TDG ist in 
diesem Zusammenhang eine Regelung die nur für einen kurzen Augenblick 
von wenigen Minuten klar bestimmbar ist und insofern als unpraktikabel
bezeichnet werden müsste). Zudem könnte man eine Newsgroup auch als 
"Verteildienst" nach | 2 (2) des Mediendienstestaatsvertrages ansehen.

Die Konsequenzen dieser Gesetzgebung wäre vermutlich eine Überlastung von
Gerichten, Ministerialbeamten und Politikern beim Versuch im Nachhinein 
festzustellen, was denn eigentlich gemeint war. Gerichtliche Klärungen 
der Zuständigkeit könnten Neubearbeitungen der Gesetze notwendig machen etc.

Die gewünschte Rechtssicherheit wird nicht hergestellt; Arbeitsplätze
werden lediglich im Bereich der Juristen, Politiker und sie beratender
/ kurierender Stellen geschaffen.

3. Gemäß |2 Abs. 2 Nr. 3 TDG fallen "Angebote zur Nutzung des Internets
oder weiterer Netze" unter den Geltungsbereich des IuKDG. Wie beurteilen
Sie diese Zuordnung und gilt diese Zuordnung Ihrer Meinung nach für alle
Dienste des Internet? Wie berwerten Sie die sogenannte Internet-Telephonie
in Abgrenzung zum TKG?

Die Absicht der Zuordnung wird nicht deutlich und kann nur als "Kompetenz-
rangelei" interpretiert werden.

Der Begriff der "individuellen" Kommunikation (Kommunikation mit einem
Computer findet immer individuell, also zwischen einem Menschen und einer
Maschine statt) und die Abgrenzung zum Begriff der "Massenkommunikation"
(Fernsehgeräte die ungeachtet vom Verhalten des Zuschauers dasselbe Bild
wiedergeben) sollte beispielsweise geklärt werden.

Die Zuordnung kann so nicht für alle Dienste des Internet gelten (z.B.
E-Mail).

Die Frage nach der Einordnung der Internet-Telephonie macht deutlich, dass
der Gesetzgeber mit einer Erweiterung des Telekommunikationsgesetzes besser
beraten wäre als mit der Schaffung zweier wiedersprüchlicher und
praxisferner Regelungen durch Bund und Länder.

4. Wie beurteilen Sie die Regelungen zur Zugangsfreiheit in |4 TDG? Welche
Schwierigkeiten können sich für Diensteanbieter hinsichtlich der
Zugangsfreiheit aufgrund der möglicherweise entstehenden 
Abgrenzungsproblematik zwischen Medien- und Telediensten ergeben? Wie
beurteilen Sie die Formulierung, derzufolge Teledienste "im Rahmen der
Gesetze" zulassungs- und anmeldefrei sind? Ist Ihrer Ansicht nach die
Einführung einer Trennung zwischen geschäftsmässigen und gewerblichen
Anbietern - ähnlich den Regelungen im TKG - hilfreich?

Zulassungs- und Anmeldefreiheit sollten bei klaren Zuständigkeitsregelungen
bestehen bleiben. Die Trennung zwischen "geschäftsmässigen" und
gewerblichen Anbietern kann nur bedingt als sinnvoll angesehen werden, da
die nichtgewerblichen Anbieter (z.B. Mailboxen) genauso wie
öffentlich-rechtlichen (z.B. ARD Angebot im WWW) vergessen wurden.

5. Wie beurteilen Sie die in | 5 TDG vorgesehenen Regelungen zur
Verantwortlichkeit für  eigene" und "fremde" Inhalte? Halten Sie diese
Unterscheidungen im Hinblick auf die unterschiedlichen
Nutzungsmöglichkeiten der neuen Dienste in ihrer Trennschärfe für
ausreichend? Wie beurteilen Sie die in | 5 Abs. 3 vorgesehene Regelung,
derzufolge Diensteanbieter zur Sperrung rechtswidriger Inhalte verpflichtet
sind, sofern sie unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses von den Inhalten
Kenntnis erlangen und eine Sperrung "technisch möglich und zumutbar" ist?
Wann ist eine solche Sperrung "technisch möglich und zumutbar"?

Die Regelung zur Verantwortlichkeit ist von der nicht-technischen Absicht
her nachvollziehbar; in der Realisierung jedoch schwammig und in der
Umsetzung unrealistisch.

Wie am Beispiel Generalbundesanwaltschaft vs. "Radikal" im Fall des DFN
e.V. gegen XS4ALL deutlich wird, ist eine Sperrung von Servern
beispielsweise wissenschaftlich nicht haltbar, da dies lediglich zur
Anlegung sogenannter Mirrors (Kopien der Inhalte auf anderen Servern)
führt.

Solange es national unterschiedliche Empfindungen und Empfindlichkeiten
gibt, welche Inhalt zulässige Meinungsäusserungen darstellen und welche
hiergegen verstossen, wird eine effektive Sperrung von Inhalten gar nicht
möglich sein.

Lediglich bei solchen Inhalten, bei denen zweifellsfrei und
grenzüberschreitend eine Verletzung gegen Menschenwürde u.ä. vorliegt (z.B.
Darstellung von Kinderpornographie) ist eine Sperre sinnvoll, weil
Sie auch im Interesse der Netzbenutzer liegt und eine "öffentliche
Unterwanderung" nicht zu erwarten ist.

Die Schwerpunkte des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft,Forschung und
Technologie und der Länder sollten nach unseren Vorstellungen daher in der
allgemeinen Vermittlung von Medienkompetenz liegen und nicht in der 
Erschaffung von Gesetzen, die letztlich ins Leere greifen.

6. Wie beurteilen Sie die Regelungen in Artikel 2 | 3 zum Schutz
personenbezogener Daten bei Telediensten? Halten Sie diese Regelungen für
ausreichend?

Die Gewährung informationeller Selbstbestimmung im Sinne des Datenschutz
wird mit den Regelungen nicht ausreichend gewährleistet, auch wenn der 
Grundsatz der Datenvermeidung bereits aufgenommen wurde. Artikel 2 | 3 (2)
sollte dahingehend formuliert werden, daß eine Verwendung von Daten
für andere Zwecke als erhoben grundsätzlich unzulässig ist, es sei denn der
Benutzer willigt dies ausdrücklich ein.

Um sicherzugehen, daß diese Entscheidung bewußt getroffen wurde, sollte
Artikel 2 | 3 (7) (elektronische Einwilligung) ersatzlos gestrichen werden.

7. Wie beurteilen Sie die Regelungen in Artikel 2 | 3 zum Schutz
personenbezogener Daten im Hinblick auf die spezifischen Besonderheiten
beim Angebot und der Nutzung dieser neuen Dienste (z.B. Erstellung von
Nutzerprofilen)?

Der in Artikel 2 | 3 (4) formulierte Grundsatz der Datenvermeidung geht in
die richtige Richtung, bleibt aber ohne entsprechende Regelungen (Bussgeld
/ Strafandrohung) ein frommer Wunsch des Gesetzgebers, der von
Diensteanbietern ignoriert werden kann.

Die in Artikel 2 | 3 (5) formulierte Problematik der Re-Identifizierung ist
bei der Nutzung elektronischer Medien fast grundsätzlich gegeben und wird
von den Regelungen des Artikel 2 | 3 nicht hinreichend eingeschränkt
(beispielsweise fehlt ein Verbot der Übermittlung an solche Stellen in
Ländern, in denen Datenschutz gar nicht existiert wie z.B. an die Firma EDS
(USA)).

8. Wie beurteilen Sie die Regelung des Gesetzesentwurfes in Art. 2 | 5 Abs.
3? Welche Daten zählen zu den Bestandsdaten? Welche Konsequenzen ergeben
sich daraus, daß eine solche Regelung im Mediendienste-Staatsvertrag nicht
vorgesehen ist? Ist die Aufteilung in Bestands-, Nutzer- und
Abrechnungsdaten sinnvoll und praxistauglich?

Die Regelung des Gesetzesentwurfes in Art. 2 | 5 Absatz 3 stellt einen
weitreichenden Eingriff in die Privatsphäre von Benutzern elektronischer
Dienste dar, der nur nach richterlichem Beschluß erfolgen sollte und in der
jetzigen Form nicht akzeptabel ist.

Die Aufteilung in Bestands-, Nutzer- und Abrechnungsdaten ist zwar
theoretischer Natur, zur Klarstellung der juristischen Rechten und
Pflichten allerdings sinnvoll. Der Begriff der "Bestandsdaten" ist vom
Gesetzgeber zu beschränken auf die tatsächlich notwendigen Daten und die
Verwendung auf den tatsächlich notwendigen Zweck.

9. Fehlt dem vorliegenden Entwurf des IuKDG eine Regelung für ein
sogenanntes Datenschutz-Audit? Wie beurteilen Sie das Fehlen einer solchen
Regelung im IuKDG, während diese im Mediendienste- Staatsvertrag nach wie
vor enthalten ist?

Dem vorliegenden Entwurf des IuKDG fehlt u.a. auch ein Datenschutz-Audit.
Das Fehlen einer solchen Regelung kann nur dahingehend beurteilt werden,
daß der Aspekt des Datenschutzes bei der Erstellung keine wirkliche Rolle
spielte und der in Artikel 2 | 2 Absatz 4 formulierte Grundsatz der
Datenvermeidung nicht einmal ein frommer Wunsch, sondern eine bewußte
Täuschung darstellt.

Bei der Erstellung des Mediendienstestaatsvertrages wurde das Anliegen des
Datenschutzes offenbar etwas ernster genommen.

10. Sind Ihrer Ansicht nach die Regelungen zum Datenschutz ausreichend und
vor dem Hintergrund inter- nationalen Datenaustausches - praxistauglich und
wie beurteilen Sie die hier formulierten Regelungen vor dem Hintergrund der
geplanten Regulierung kryptographischer Verfahren?

Die Regelungen sind - wie bereits in Frage 7 angemerkt - unserer Ansicht
nach nicht ausreichend, gerade auch im Bezug auf internationalen
Datenaustausch.

Die Regulierung kryptographischer Verfahren wurde zudem eine weitreichende
Beschneidung informationeller Selbstbestimmung und Privatsphäre in
elektronischen Medien bedeuten, dem umfassend im Sinne des Datenschutzes
entgegengewirkt werden müsste und trotzdem weitreichende Datenschutz- und
Sicherheitsprobleme hinterlässt.

Schon deswegen wird eine Regulierung kryptographischer Verfahren von uns
abgelehnt.

11. Wie beurteilen Sie die Änderungen des Schriftenbegriffs im
Strafgesetzbuch und im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gemäß Artikel 4 und
5? Gelingt es mit diesen Regelungen, die bisherigen Rechtsunsicherheiten
abzubauen und die bislang notwendigen Hilfskonstruktionen überflüssig zu
machen?

Die Beseitigung der bisherigen Rechtsunsicherheiten wird durch die Änderung
des Schriftenbegriffs sogar noch verstärkt; elektronische Dokumente
erlauben vielfältigere Verfälschungsmöglichkeiten ohne das dies im
Nachhinein feststellbar ist.

12. Wie beurteilen Sie die Änderungen des Schriftenbegriffs des Gesetzes
über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GjS) gemäß Artikel 6
des IuKDG? Halten Sie diese Ausweitungen des Geltungsbereichs des GjS für
sinnvoll und praktibel?

Angesichts der Unkenntnis der genauen Konsequenzen keine exakte
Beurteilung. Die genannten "Vorkehrungen [...] daß das Angebot oder die
Verbreitung im Inland auf volljährige Nutzer beschränkt werden kann" sind
jedenfalls in der Praxis unrealistisch und entbehren einer praxisnahen
Betrachtung des Problems. Der Jugendschutz bedarf hier einer nähergehenden
Betrachtung; verweisen sei auf unsere Stellungnahme zur öffentlichen
Anhörung "Jugendschutz und neue Medien..." vom 09. Oktober 1996 des
Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

13. Wie beurteilen Sie die Einschränkungen, daß eine solche Regelung nicht
gilt, wenn durch technische Vorkehrungen Vorsorge getroffen ist, daß das
Angebot oder die Verbreitung im Inland auf volljährige Nutzer beschränkt
werden kann?

Siehe 12.

14. In den internationalen Computernetzen stellen sich Probleme des
Schutzes geistigen Eigentums in so noch nie dagewesener Vielfalt und
Vielzahl. Halten Sie die im IuKDG in Artikel 7 vorgesehene Änderung des
Urheberrechtsgesetzes, die sich auf die Umsetzung der EG-Richtlinie zum
Urheberrecht in Datenbanken beschränkt, für ausreichend?

Nein.

15. Welche darüber hinausgehenden Ansätze zur Lösung dieser Probleme
fehlen?

Der Aspekt der Grundversorgung zur Volks- und Allgemeinbildung zur
Einrichtung von kostenfreien Nutzung von Datenbanken u.a. etwa für Schulen,
Schüler, Studenten und Arbeitslosen etc. fehlt.

16. Wie beurteilen Sie die Verantwortlichkeit von Informationstransporteuren, 
wie beispielsweise Internet- Service-Providern, bei der Durchsetzung des 
Urheberschutzes, Jugendschutzes, etc.? Sollten diese ihrer Ansicht nach für 
Rechtsverstösse in die Verantwortung genommen werden? Wie beurteilen Sie die 
hierzu vorgelegten Regulierungen und die gegenwärtige Praxis der 
Strafverfolgungsbehörden?

Die Frage erfordert eigentlich eine weitreichende Antwort, die hier aus
Zeit- und Längengründen nur eingeschränkt gegeben werden kann.
Informations- transporteure wie Internet-Service-Provider (ISP) sollten
lediglich bei aktiver und bewusster Anbieten und vor allem gegebenen
effektiven Sperrmöglichkeiten (also z.B. bei Newsgroups die
unzweideutig kinderpornografisches Material enthalten) zur Sperre
verpflichtet werden, wenn sichergestellt ist, daß die Nutzung
zulässiger Inhalte nicht gefährdet ist (wie es etwa bei der Sperrung
eines kompletten WWW-Servers bzw. seiner technischen Adresse nicht gegeben
ist).

Abgewägt werden muß auch die unter Medienkompetenzgründen zu unter-
suchende pädagogische Sinnhaftigkeit einer solchen Massnahme im Gegensatz
zur Alternative der bewussten Auseinandersetzung (in- und ausserhalb der
neuen Medien).

Die gegenwärtige Praxis der Strafverfolgungsbehörden stellt eine
Katastrophe mittleren Ausmaßes dar, die geeignet ist schweren
wirtschaftlichen Schaden und zu bewirken und politisch langfristig die
falschen Signale setzt. Der Versuch, die neuen Medien mit den alten
Konzepten zu regulieren, ist schon aufgrund der Nichttrennung in Sender und
Empfänger beim Netzteilnehmer sinnlos.

17. Wie beurteilen Sie das Fehlen von Bußgeldvorschriften im TDG / TDDG?

Unter dem Gesichtspunkt der Schadensprävention erscheint dies bei der
jetzigen Version des TDG sinnvoll.

Beim TDDG dokumentieren sie die fehlende Ernsthaftigkeit beim Umgang mit
Datenschutzverstössen. 

18. Sehen Sie weitere Probleme durch das TDG / TDDG?

Insbesondere die Umgehungsmöglichkeiten der gewünschten Regelungen durch
elektronische und nichtelektronische Stellen im Ausland wurden nicht
berücksichtigt und Schrumpfen die gewünschten Zustände auf ein
unrealistisches Wunschdenken.

Die aufgezeigten Probleme sollten ausreichen, um weitgehende Änderungen /
Streichungen der Gesetzesentwürfe zu bewirken. Nähergehende 
Problembetrachtungen sind unter Gewährung von angemesseneren
zeitlichen Fristen möglich.

Fragenkatalog der CDU / CSU und FDP

1. Empfiehlt sich eine Trennung der Regelungen für die neuen Informations-
und Kommunikationsdienste in eine Regelung für Teledienste
(Teledienstegesetz) und in eine Regelung für Mediendienste
(Mediendienste-Staatsvertrag)?

Nein. Begründung siehe Fragenkatalog der SPD/Bündnis90/Grüne. Sinnvoller
erscheint eine Erweiterung des TKG und die Streichung von IUKDG sowie
Medienste-Staatsvertrag.

2. Wie beurteilen Sie den Vorschlag, durch eine Ausnahmeklausel
(Unbeschadetheitklausel) den Anwendungsbereich des TDG gegenüber den im
Mediendienste-Staatsvertrag geregelten Diensten abzugrenzen?

Angesichts der gegebenen unscharfen und wiedersprüchlichen Trennungen als
wenig hilfreich. Sinnvoller wären klare Abgrenzungen die unter Einbeziehung
von praxisnahen Betrachtungen entstehen sollten.

3. Ist es sachgerecht, die abstrakte Beschreibung des Anwendungsbereiches
in | 2 Absatz 1 TDG mit der Erläuterung und Konkretisierung von einzelnen
Diensten in Absatz 2 zu ergänzen?

Siehe Frage 1 des Fragenkatalogs von SPD/Bündnis90/Grüne.

4. Sollte die Regelung des Bundes ausschliesslich auf die reine
Individualkommunikation und den Datenaustausch (Datendienste) beschränkt
werden?

Angesichts der Unschärfe des Begriffs "Individualkommunikation" (siehe
Antwort zur Frage 1 von SPD/Bündnis90/Grüne) ist die Frage schwierig zu
beantworten. Die Regelungen für die neuen Dienste sollten im Effekt
jedenfalls bundeseinheitlich, zukunftskompatibel und global
integrierbar sein.

5. Wie beurteilen Sie die Regelungen zur Zugangsfreiheit in | 4 TDG? Welche
Schwierigkeiten können sich für Diensteanbieter hinsichtlich der
Zugangsfreiheit aufgrund der möglicherweise entstehenden
Abgrenzungsproblematik zwischen Medien- und Telediensten ergeben? Wie
beurteilen Sie die Formulierung, derzufolge Teledienste "im Rahmen der
Gesetze" zulassungs- und anmeldefrei sind?

Siehe Frage 4 des Fragenkatalogs von SPD/Bündnis90/Grüne.

6. Halten Sie die in | 5 TDG getroffene Zuordnung der verschiedenen
Verantwortlichkeitsstufen für sachgerecht? Wann ist eine Sperrung
"technisch möglich und zumutbar"? Sollte die Formulierung "technisch
möglich und zumutbar" in | 5 Abs. 2 TDG im Gesetz definiert werden oder
sollte eine solche Festlegung im Sinne einer entwicklungsoffenen Lösung vor
dem Hintergrund der raschen Veränderungen unterbleiben?

Die Zuordnung ist - im Angesicht der in Frage 16 des Fragenkatalogs von
SPD/Bündnis90/Grüne angemerkten Aspekte - unzureichend und sollte unter
Einbeziehung dieser Aspekte konkretisiert werden.