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Re: Strafbarkeit von Hyperlinks



At 12:39 09.06.97 +0200, Ulf Möller wrote:
......
auch zur Weiterleitung nach de.soc.zensur. Ich habe 
keine Zeit fuer derart Traffic - intensive Gruppen.
>
>In der neuesten Ausgabe der NJW-CoR (4/97) wird unter dem Titel  
>"Rechtliche Fragen bei der Verwendung von Hyperlinks im Internet" ein  
>Artikel von Stefan Ernst, RA in Freiburg, veröffentlicht. 

Die Qualitaet ist hier nicht immer bestechend..... Schon in einem Aufsatz
eines RA in NJW-CoR 1/97 wurde ich an prominenter (1.) Stelle 
mit der Auffassung zitiert, dass "das Internet ein rechtsfreier Raum"
waere. Das war materiell falsch! Mein Aufsatz aus der Jur-PC sagt 
genau das Gegenteil. Hier liegt der liebe RA ebenfalls falsch. (vorbehaltlich
des Lesens des Artikels), denn:
1/Der linkende muesste einen Vorsatz hinsichtlich der Vollendung der
angelinkten Information haben.
2/Er muss die Tat als solche und ihre Vollendung WOLLEN
3/ Er muss sich seiner Beihilfehandlung bewusst sein und diese 
als HILFE zur eigentlichen Tat wollen.
4/ Die Hilfeleistung muss kausal sein, d.h. der Link muss tatsaechlich
nicht unerheblich foerderlich gewesen sein.
5/ Im Falle Marquardt war wohl eher das Vorgehen der Bundes-
anwaltschaft kausal fuer eine verbesserte Verbreitung, also
waeren die auch wegen Beihilfe dran.
6/ Deswegen ist hier eine teleologische Reduktion des weiten 
Beihilfebegriffes notwendig
7/ Fuer mich handelt es sich nach wie vor um einen Hinweis auf 
die Straftat eines anderen.

Er stuft im  
>Kapitel "Strafrechtliche Fragen" das Setzen eines Links zu Seiten mit  
>Aufrufen zu Straftaten als BEIHILFE zur Straftat ein: "Die Haupttat liegt  
>im Bereitstellen der inkriminierten Seiten im Internet durch deren Content- 
>Provider. Zu dieser Tat leistet der Linkende Hilfe, indem er einer  
>größeren Personenzahl Zugang zu diesen Webseiten verschafft", dadurch  
>werde die Weiterverbreitung gefördert. Zu beachten sei aber, daß "stets  
>Kenntnis des Inhalts und zumindest bedingter Gehilfenvorsatz vorhanden  
>sein müssen. Aus diesem Grund dürften die Betreiber von Suchmaschinen  
>ebenso aus der Strafbarkeit ausscheiden wie solche Personen, die  
>ihrerseits Verweise auf Seiten einrichten, die die Verbindung zu  
>strafbaren Webseiten herstellen."

Ich muss, glaube ich, schon wieder einen Leserbrief an die NJW - CoR 
schreiben.

Rigo