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Re: Strafbarkeit von Hyperlinks
- To: debate@fitug.de
- Subject: Re: Strafbarkeit von Hyperlinks
- From: Rigo Wenning <wenning2@rz.uni-sb.de>
- Date: Mon, 09 Jun 1997 13:57:47 +0200
- Comment: This message comes from the debate mailing list.
- In-Reply-To: <199706091039.MAA15154@rzdspc5.informatik.uni-hamburg.de>
- Sender: owner-debate@fitug.de
At 12:39 09.06.97 +0200, Ulf Möller wrote:
......
auch zur Weiterleitung nach de.soc.zensur. Ich habe
keine Zeit fuer derart Traffic - intensive Gruppen.
>
>In der neuesten Ausgabe der NJW-CoR (4/97) wird unter dem Titel
>"Rechtliche Fragen bei der Verwendung von Hyperlinks im Internet" ein
>Artikel von Stefan Ernst, RA in Freiburg, veröffentlicht.
Die Qualitaet ist hier nicht immer bestechend..... Schon in einem Aufsatz
eines RA in NJW-CoR 1/97 wurde ich an prominenter (1.) Stelle
mit der Auffassung zitiert, dass "das Internet ein rechtsfreier Raum"
waere. Das war materiell falsch! Mein Aufsatz aus der Jur-PC sagt
genau das Gegenteil. Hier liegt der liebe RA ebenfalls falsch. (vorbehaltlich
des Lesens des Artikels), denn:
1/Der linkende muesste einen Vorsatz hinsichtlich der Vollendung der
angelinkten Information haben.
2/Er muss die Tat als solche und ihre Vollendung WOLLEN
3/ Er muss sich seiner Beihilfehandlung bewusst sein und diese
als HILFE zur eigentlichen Tat wollen.
4/ Die Hilfeleistung muss kausal sein, d.h. der Link muss tatsaechlich
nicht unerheblich foerderlich gewesen sein.
5/ Im Falle Marquardt war wohl eher das Vorgehen der Bundes-
anwaltschaft kausal fuer eine verbesserte Verbreitung, also
waeren die auch wegen Beihilfe dran.
6/ Deswegen ist hier eine teleologische Reduktion des weiten
Beihilfebegriffes notwendig
7/ Fuer mich handelt es sich nach wie vor um einen Hinweis auf
die Straftat eines anderen.
Er stuft im
>Kapitel "Strafrechtliche Fragen" das Setzen eines Links zu Seiten mit
>Aufrufen zu Straftaten als BEIHILFE zur Straftat ein: "Die Haupttat liegt
>im Bereitstellen der inkriminierten Seiten im Internet durch deren Content-
>Provider. Zu dieser Tat leistet der Linkende Hilfe, indem er einer
>größeren Personenzahl Zugang zu diesen Webseiten verschafft", dadurch
>werde die Weiterverbreitung gefördert. Zu beachten sei aber, daß "stets
>Kenntnis des Inhalts und zumindest bedingter Gehilfenvorsatz vorhanden
>sein müssen. Aus diesem Grund dürften die Betreiber von Suchmaschinen
>ebenso aus der Strafbarkeit ausscheiden wie solche Personen, die
>ihrerseits Verweise auf Seiten einrichten, die die Verbindung zu
>strafbaren Webseiten herstellen."
Ich muss, glaube ich, schon wieder einen Leserbrief an die NJW - CoR
schreiben.
Rigo