[Date Prev][Date Next][Thread Prev][Thread Next][Date Index][Thread Index]
Re: Fwd: Empire Strikes Back but not Darth Vader
- To: "Gunnar Anzinger" <anzinger@guug.de>, anzinger@guug.de, debate@fitug.de
- Subject: Re: Fwd: Empire Strikes Back but not Darth Vader
- From: Horns@t-online.de (Axel H. Horns)
- Date: Thu, 19 Jun 1997 21:47:34 +0100
- Comment: This message comes from the debate mailing list.
- Comments: Authenticated sender is <089000098030-0001@pop.btx.dtag.de>
- Organization: Private Site
- Priority: normal
- Sender: owner-debate@fitug.de
On 18 Jun 97 at 3:39, Gunnar Anzinger wrote:
> ==================BEGIN FORWARDED MESSAGE==================
>
> From: "Y.AKDENIZ" <lawya@lucs-01.novell.leeds.ac.uk>
[...]
> The last victim of the County Council is Nils Kammenhuber
> (hirvi@fsinfo.cs.uni-sb.de) who has mirrored the site in Germany at
> http://fsinfo.cs.uni-sb.de/~hirvi/mirror. The County Council has
> written him the `famous letter' on Wednesday 11th June 1997 but
> because of technical errors in the system Nils received the mail
> only yesterday 16th of June 1997. He has removed the report
> immediately as the letter threatened him with an action in 24hrs if
> he did not do so.
[...]
Hier waere esganz interessant, mal zu klaeren, wo ein Gerichtsstand
begruendet werden koennte: In UK oder in DE?
Wenn ich mich recht erinnere, wird das Unterlassungsbegehren der
eifrigen britischen Gerichtsbeamten urheberrechtlich begruendet. In
diesem Fall waere ein Verfahren ein zivilrozessuales Ereignis,
aehnlich dem Vorgehen gegen einen Raubkopierer ...
In diesem Zusammenhang faellt mir das Bruesseler "Uebereinkommen
ueber die gerichtliche Zustaendigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.
September 1968" (BGBl. II 1972, 773; Bl. f. PMZ 1973, 127) ein.
(Eine URL dazu ist mir nicht bekannt)
Laut Artikel 2 sind Personen mit Wohnsitz in einem der
Vertragsstaaten grundsaetzlich und ohne Ruecksicht auf ihre
Staatsangehoerigkeit in dem Wohnsitzstaat zu verklagen, d.h. hier in
DE.
Dann gibt es aber laut Artikel 5 eine lange Liste von Besonderen
Zustaendigkeiten, bei denen auch in einem anderen Vertragsstaat
verklagt werden kann. Abs. 5 Nr. 3 sagt, dass wenn eine unerlaubte
Handlung, eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt
ist, oder wenn Ansprueche aus einer solchen Handlung den Gegenstand
des Verfahrens bilden, ein Gerichtsstand begruendet werden kann vor
dem Gericht des Ortes, an dem das schaedigende Ereignis eingetreten
ist.
Man koennte argumentieren, dass durch die Abrufbarkeit des Berichtes
in UK via Internet dort eine unerlaubte Handlung stattfindet, die
einen Gerichtsstand schafft.
Wenn sich in UK ein Gericht faende, dass sich unter Berufung auf das
Bruesseler Abkommen diese Argumentation zu eigen macht, koennte ein
DE-Staatsbuerger mit Wohnsitz in DE wegen *zivilrechtlicher* Klagen
aus einer unerwuenschten Internet-Veroeffentlichung ploetzlich sich
mit dem (deutschen) Gerichtsvollzieher konfrontiert sehen, der
einen Titel aus einem UK-Urteil vollstreckt; vgl. Artikel 31
des Bruesseler Abkommens.
In anderen Bereichen des Zivilrechtes (z.B. Gewerblicher Rechtsschutz)
kommt sowas schon gelegentlich mal vor ...
Axel H. Horns