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Re: TOT oder: Ordnung und Disziplin im Usenet!



> Generell sollte Anonymität nur aus triftigen Gründen gewählt werden,
> ansonsten schreibt die Netiquette wohl eher Realnamenbenutzung vor. 

Nein. In der Usenet-Netiquette wird das Thema m.W. nicht einmal erwähnt.

RFC 1855 besagt:

    - Postings via anonymous servers are accepted in some Newsgroups
      and disliked in others.  Material which is inappropriate when
      posted under one's own name is still inappropriate when posted
      anonymously.

    - If a user is using a nickname alias or pseudonym, respect that
      user's desire for anonymity.  Even if you and that person are
      close friends, it is more courteous to use his nickname.  Do
      not use that person's real name online without permission.

Nur in der Netiquette für die de-Newsgroups wird wegen negativer
Erfahrungen mit der "Mailboxszene" empfohlen, den wirklichen Namen
zu benutzen.

Die bislang einzige _Vorschrift_ zu diesem Thema gilt erst ab Ende
nächster Woche, und sie lautet:

    § 4 TDDSG Datenschutzrechtliche Pflichten des Diensteanbieters

    (1) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer die Inanspruchnahme von
    Telediensten und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu
    ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der
    Nutzer ist über diese Möglichkeiten zu informieren.

In der offiziellen Begründung heißt es dazu u.a.:

  Diensteanbieter haben im Rahmen der technischen Möglichkeiten den
  Nutzern anonymes oder pseudonymes Handeln zu ermöglichen. Das Gebot
  der Datenvermeidung gilt für den gesamten Nutzungsvorgang. Welche
  technischen Möglichkeiten dabei in Betracht kommen, ist von einer
  generellen, objektiven Sichtweise abhängig. Der Diensteanbieter
  soll aber nicht zu jedem möglichen technischen Angebot verpflichtet
  sein. Die Zumutbarkeit des Angebots setzt deshalb eine Grenze, bei
  der z. B. Größe und Leistungsfähigkeit des Diensteanbieters
  berücksichtigt werden können. Bestimmte technische Verfahren werden
  im Hinblick auf die weitere technische Entwicklung nicht
  vorgeschrieben. Denkbar ist z. B. das Angebot an den Nutzer,
  Teledienste mit vorbezahlten Wertkarten oder Chipkarten in Anspruch
  nehmen zu können. In jedem Fall ist der Nutzer entsprechend zu
  unterrichten.

  Für das Erfordernis der Anonymität ist die faktische Anonymität
  [Einzelangaben können nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an
  Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer Person zugeordnet werden]
  ausreichend.

  Pseudonymes Handeln ermöglicht nicht anonymes, sondern
  quasi-anonymes Handeln. Ein Pseudonym kann ein Name oder eine
  Kurzbezeichnung sein, die aus sich heraus die Identität des Nutzers
  nicht preisgeben, aber über eine Referenzliste beim Diensteanbieter
  mit der Identität des Nutzers zusammengeführt werden können.

Auf den Einwand des Bundesrates hin, ob das nicht dazu führen werde,
"daß künftig Straftaten anonym und öffentlich begangen werden können,
ohne daß es Möglichkeiten gibt, dagegen einzuschreiten", antwortete
die Regierung:

  Mit den im TDDSG getroffenen Regelungen wird ein angemessener
  Ausgleich zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung
  einerseits und den Interessen der Strafverfolgungsbehörden
  andererseits herbeigeführt. Informationelle Selbstbestimmung in
  globalen Netzwerken kann wirksam nur durch größtmögliche Anonymität
  des Nutzers gewährleistet werden. Dabei sind die verschiedenen
  Nutzungskonstellationen zwischen dem Nutzer und einer Vielzahl von
  Diensteanbietern zu berücksichtigen. Den Interessen der
  Strafverfolgungsbehörden kann durch die Ausschöpfung der in der
  Strafprozeßordnung vorgesehenen Ermittlungsmöglichkeiten Rechnung
  getragen werden.

Der Vorschlag des Bundesrates, diese Möglichkeit "vorrangig" auf
Angebote zur Information oder Kommunikation ("für die individuelle
Nutzung bestimmte Datendienste wie Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und
Börsendaten; [...] aber auch Einzelwerbeangebote über Waren und
Dienstleistungen sowie sonstige Angebote und Anzeigen (z. B.
Homepages)") zu beschränken, wurde abgelehnt:

  Die Vorschrift in § 4 Abs. 1 TDDSG gilt für alle Teledienste. Eine
  Einschränkung dieses umfassenden Anwendungsbereichs würde die
  Anwendung des Grundsatzes der Anonymität und Pseudonymität ohne
  sachliche Rechtfertigung auf eine Gruppe von Telediensten beschränken.

Ein ISP kann also nicht einfach so beschließen, `Anonymität gäbe es
bei ihm nicht, und das sei kein Bug, sondern ein Feature'.

Zum Sonderfall T-Online siehe auch
http://www.hbv.org/dvit/bfd/kap10/10_04_08.htm