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Betrug bei Ausfall von technischen Systemen?



In der neuesten Ausgabe 45/1997 der NJW ist auf Seite 3039 ein
interessanter Beschluß des BayObLG vom 23.04.1997 - 3 St RR 33/97
dokumentiert.

Jemand hatte mit seiner eigenen EC-Karte einen defekten
Postbank-Geldautomaten um insgesamt DM 158.750,--
erleichtert, der infolge des Defektes die Auszahlungen nicht
verweigert hat, obwohl der ausgezahlte Betrag auf dem Konto nicht
gedeckt war und derartige Abhebungen klar vertragswidrig waren.

Die betreffende Person war zunaechst wegen Scheckkartenmissbrauches
nach § 266b StGB verurteilt worden.

Das BayObLG hat in der angegebenen Sache nunmehr entschieden, dass
die missbraeuchliche Verwendung einer Scheckkarte als Codekarte zu
dem Zweck, jeweils nach Eingabe der Geheimzahl aus einem
Geldautomaten des die Karte ausgebenden Kreditinstitutes (unter
Ausnutzung des zeitweisen Ausfalls technischer Kontrollmechanismen)
Bargeld in unzulaessiger Hoehe und in einer unzulaessigen Anzahl von
Faellen zu entnehmen, nicht den Tatbestand des
Scheckkartenmissbrauchs nach § 266b StGB erfuellt. In der Begruendung
heisst es u.a.:

"Der Tatbestand des § 266b StGB ist nicht gegeben. Diese Norm dient
dem Schutz des sogenannten Drei-Partner-Systems, in dem der
Aussteller der Karte dem Dritten, dessen Leistungen der Inhaber der
Karte in Anspruch nimmt, Erfuellung garantiert (BGHSt 38, 281 = NJW
1992, 2167 = NStZ 1992, 437 zur Kundenkarte). Dagegen ist die
missbraeuchliche Benutzung des Karteninhabers im Verhaeltnis zum
Aussteller nicht erfasst [...]".