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Rechtslage fuer oeffentliche Zockerlisten



Unter

	http://www.thesocket.com/~wolfman/Bad.htm

findet sich eine Liste amerikanischer Zocker mit Namen und Adressen,
ebenso mit den Namen und Adressen der Anklaeger und ihren Vorwuerfen
sowie einer Belehrung, wie sie sich im Rahmen dieser
oeffentlichen Diskussion verteidigen koennen. 

Wie sieht bei uns die Rechtslage fuer ein solches selbstorganisiertes
System von Ombudsmaennern und Schiedsrichtern aus?

Haben die Gerichte erkannt, dass sie ueberlastet und mit
Bagatellfaellen ueberfordert sind und dafuer ein solches
Gesellschaftsspiel brauchen?  Oder wuerde bei uns jemand, der eine
solche Liste unterhaelt in einer Flut von Prozessen ertrinken?

Wie sieht es aus mit Begriffen wie "Rufschaedigung",
"Geschaeftsschaedigung"?

Hat ein Zocker einen Rechtsanspruch auf unbehelligtes Weitermachen,
solange ihm sein Fehlverhalten nicht durch ein Gericht attestiert
wurde?  Haben Gerichte ein Monopol auf Ombudsmanntaetigkeit?

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PILCH Hartmut * Pei2 Han2mu4 * http://www.a2e.de/phm/
ceterum censeo accessibilitatem systemorum esse certificiendam