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Re: Verbraucherverbaende gegen Digitale Signatur?



Hallo!

[ http://www.kn-online.de/htm/aktuell/welt/c-eu_internethandel.htm ]

> Weiterhin kritisieren die Verbrauchersch=FCtzer, da=DF die elektronische
> Signatur bei Rechtsstreitigkeiten handschriftlichen Unterschriften
> gleichgestellt werden soll. F=FCr Kunden, die "per Mausklick"
> Kaufvertr=E4ge abschlie=DFen k=F6nnten, entfalle die "Warnfunktion" einer
> herk=F6mmlichen Unterzeichnung. Damit bestehe die Gefahr =FCbereilter
> Vertragsabschl=FCsse. Die AgV fordert deshalb, da=DF vergleichbare
> Warnvorkehrungen in die EU-Richtlinie aufgenommen werden. Positiv
> bewertet die AgV dagegen, da=DF dem Br=FCsseler Entwurf zufolge
> Online-Anbieter, die elektronische Signaturen vergeben, rechtlich f=FCr
> deren G=FCltigkeit verantwortlich gemacht werden sollen.

Axel H. Horns schrieb:
> Ja, ja, der Verbraucherschutz ... Vom "muendigen Verbraucher" haelt 
> man in diesen Kreisen wohl garnichts.

Mir faellt da erstmal aus der "konventionellen" Rechtsprechung der
Unterschied zwischen dem Verstaendnis des Vertragsabschlusses nach BGB
und dem "vereinfachten" Rechtsgeschaeft im Handelsrecht ein, Stichwort
Handschlag unter Geschaeftsleuten und so weiter.

Im HGB finden wir ein erweitertes Recht vor, was insbesondere den
Handelsverkehr unter Personen, die sich mit den Gepflogenheiten des
Geschaeftsalltages auskennen, vereinfachend dienen soll. Im Falle der
entsprechenden HGB-Paragraphen definiert sich die Einschlaegigkeit
ueber den Begriff des Kaufmanns. Das Handelsrecht findet bei Nicht-
kaufleuten keine Anwendung, weil die Unkenntnis beispielsweise der
Konsequenz einer muendlichen Zusage zum Nachteil fuehren koennte
-> Schutzfunktion.

Schaut man sich an, wie Benutzer im Internet heute WWW benutzen ist
IMHO ein Mausklick allenfalls so viel wert wie ein gesprochenes
Wort, in der subjektiven Wertschaetzung der meisten Nutzer aber
auf jeden Fall "weniger" als ein schriftlicher Vorgang.

So gedacht ist es dann auch nur konsequenz, im Einklang mit dem
indirekt definierten Schutzinteresse im bisherigen Rechtssystem auch
im Internet zumindest fuer den Verkehr mit Endkunden einen Rahmen
zu definieren, der zum Beispiel irrtuemlich getaetigte Rechtsgeschaefte
verhindert.

Daniel


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