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(FYI) Schwedische Gardinen.



Eine Kurzmeldung aus der neuesten Ausgabe der GRUR Int. 1998,
Heft 5, S. 444. Im Hinblick auf das Somm-Urteil und die
dahinterstehende Problematik mag es vielleicht interessant sein,
gesetzgeberische Aktivitaeten aus dem Ausland zu kennen.

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Schweden - Gesetz über Haftung für elektronische
"Bulletin Boards"


Am 1. 5.1998 ist das Gesetz über die Haftung für Inhalte, die
über elektronische "Bulletin Boards" ("Bulletin Board Services"
= BBS) verbreitet werden, in Kraft getreten. Danach ist
derjenige, der ein BBS, d. h. einen Service für die
elektronische Vermittlung von Mitteilungen (in Text, Bild, Ton
oder sonstigen Formen der Information) zur Verfügung stellt,
dafür verantwortlich, daß die Mitteilung bei Vorliegen der im
folgenden näher bestimmter Umstände entfernt wird oder daß ihre
weitere Verbreitung in sonstiger Weise verhindert wird.

Diese Verpflichtung besteht, wenn der Inhalt der Mitteilung
offenbar gegen die Bestimmungen des Strafgesetzes über
Aufwiegelung, Hetze gegen eine Volksgruppe, Kinderpornographie
oder gesetzwidrige Gewaltschilderung verstößt, sowie dann, wenn
offenbar ist, daß ein Benutzer des BBS durch die Einstellung
einer Mitteilung ein Urheberrecht oder ein benachbartes
Schutzrecht verletzt hat.

Dieselbe Verpflichtung trifft auch denjenigen. der im Auftrag
des Anbieters des BBS die Aufsicht darüber führt. Der
Verpflichtete ist berechtigt, alle Mitteilungen, die im BBS
enthalten sind, zur Kenntnis zu nehmen. Seine Aufsichtspflicht
umfaßt dasjenige, was angesichts des Umfangs und der
Zielsetzung des Betriebes billigerweise verlangt werden kann.

Wer ein BBS zur Verfügung stellt, muß bei Meidung von
Geldstrafe jeder Person, die sich dem Dienst anschließt über
seine Identität sowie darüber Auskunft geben, in welchem Ausmaß
eingelieferte Mitteilungen anderen Benutzern zur Verfügung
gestellt werden.

Das Gesetz findet keine Anwendung, wenn lediglich ein Netzwerk
oder sonstige Verbindungen zur Übertragung von Mitteilungen zur
Verfügung gestellt werden, sowie dann, wenn es um andere
Vorrichtungen geht, die erforderlich sind, um ein Netzwerk oder
eine sonstige Verbindung in Anspruch nehmen zu können.
Ausgenommen bleibt auch die Vermittlung von Mitteilungen
innerhalb einer Behörde oder zwischen Behörden oder innerhalb
eines Unternehmens oder eines Konzerns; dasselbe gilt für
Dienste, die aufgrund der mit Verfassungsrang ausgestatteten
Gesetze ueber die Pressefreiheit für Printmedien sowie über die
Äußerungsfreiheit geschützt sind, sowie für Mitteilungen, die
nur für einen bestimmten Empfänger oder einen bestimmten Kreis
von Empfängern bestimmt sind (elektronische Post).

Wer gegen die Verpflichtung, gewisse Mitteilungen zu entfernen,
vorsätzlich oder grob fahrlässig verstößt, setzt sich einer
Geldstrafe oder einer Gefängnisstrafe von maximal sechs Monaten
aus. Letztere kann bei schweren Vergehen auf bis zu zwei Jahre
verlängert werden. In geringfügigen Fällen entfällt die Strafe.
Soweit eine Verurteilung nach dem allgemeinen Strafgesetz oder
nach dem Urheberrechtsgesetz erfolgt, finden die
Strafvorschriften des "Bulletin Board-Gesetzes" keine
Anwendung.

Datenverarbeitungsanlagen und andere Hilfsmittel, die bei der
Begehung der mit Strafe bedrohten Verstöße gegen das Gesetz
benutzt worden sind, können zur Verhütung einer Fortsetzung der
kriminellen Handlungen oder bei Vorliegen sonstiger besonderer
Gründe eingezogen werden. Die Einziehung kann unterbleiben,
wenn sie nach den Umständen des Falles als unangemessen
erscheint.

Das Gesetz findet nur Anwendung, wenn das elektronische
Bulletin Board in Schweden zur Verfügung gestellt wird; dies
dürfte natürlich zu Problemen führen, solange eine
internationale Regelung noch aussteht.

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Besonders liberal scheint diese Regelung ja auch nicht zu sein.

Axel H. Horns