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Re: http://www.spiegel.de/netzwelt/aktuell/somm_leeb.html



Hallo Boris,

Du meintest am 03.06.98 um 15:09 zum Thema "Re: http://www.spiegel.de/ 
netzwelt/aktuell/somm_leeb.html":

> Provider zB um etwa vier Wochen. Wenn Du jetzt fragst, wo genau ich die
> Grenze ziehen wuerde, muss ich passen, aber "einige Stunden" oder "vier
> Wochen" ist IMO ein Unterschied ums Ganze.

Wie gesagt: Die "einigen Stunden" der Bundesregierung sind kein  
endgültiger Maßstab. Vielleicht hat man bei der Begründung die  
Wertungsgleichheit übersehen. Gesetze werden nicht ohne Grund  
allgemeiner formuliert als ihre Begründung. "Kurzzeitig" heißt genau  
"kurzzeitig" und nicht "einige Stunden oder Tage".

> finde ich total offensichtlich. Er besteht zum Beispiel darin, dass ich
> als User ohne besondere Kenntnisse keine Moeglichkeit habe, gezielt auf
> den Cache zuzugreifen, wohl aber die Moeglichkeit, gezielt auf einen
> einzelnen Artikel in einer einzelnen Gruppe. Der Unterschied verschwindet

Damit greifst Du auch auf den "Cache" Newsserver zu, ungezielt, denn Du  
hast einfach eine URL/Message-ID eingegeben. Gibst Du die URL einer  
Webseite an, erhältst Du ebenfalls eine Datei aus dem Cache. So what?

Der Vergleich wäre korrekt, wenn Du Proxy-Cache-Dateien und Dateien im  
Newsspool vergleichen würdest. Dann gilt aber: _Beide_ werden nicht  
direkt angefordert.

Abgesehen von diesen technischen Feinheiten: Welchen Wertungsunterschied  
soll das begründen? Man muß doch davon ausgehen, daß die  
unterschiedliche Einstufung von Bereithaltung und Vermittlung einen  
Grund hat. Meine Meinung darüber, welcher das ist, habe ich in meiner  
letzten Mail beschrieben. Du dagegen meinst:

> Das ist der eine Gedanke, der andere ist das Mass an Kontrolle. Ein
> Provider kann ganze Newsgroups bestellen oder abbestellen, und wenn man
> ihm IDs von fragwuerdigen Artikeln sendet, kann er die identifizieren und
> runterwerfen. Sie kommen dann vielleicht gleich wieder rein, aber das
> kann man sicher automatisieren. NewsWatch sieht doch sowas vor, oder?

Wo ist da der Unterschied zum Sperren bestimmter IP-Bereiche auf dem  
Proxy und zum Löschen/Blockieren einzelner Seiten? In der Umgehbarkeit  
per direktem HTTP? Das kann es nicht sein, denn es gibt ebenso direktes  
NNTP zu anderen Newsservern, zur Not getunnelt, wie bei HTTP auch.

Der einzige Unterschied, den ich wirklich sehen kann, ist der, daß es  
bei News - anders als im Web - kein "Original" gibt. Damit gibt es auch  
keinen "Bereitstellter" im Sinne des Abs. 2, der die weitere Verbreitung  
verhindern könnte. Sollen aber deshalb _alle_ Provider in die Pflicht  
genommen werden? Genau das soll doch durch die Differenzierung  
verhindert werden; das Gesetz macht die Verantwortlichkeit am Ursprung  
der Inhalte fest. Das Gesetz ordnet auch dann keine Verantwortlichkeit  
der Vermittler an, wenn der Bereitsteller im Ausland sitzt und aus  
diesem Grund die Verbreitung nicht verhindert werden kann; es geht ihm  
_nicht_ um die totale Kontrolle um jeden Preis. Auch unter diesem  
Gesichtspunkt kommt also keine Verantwortlichkeit nach Abs. 2 in Frage,  
wenn man "meiner" Ansicht vom Zweck des § 5 TDG folgt (s. letzte Mail).

Ich gebe zu, daß diese Meinung gewagt ist, unter anderem weil sie auf  
einer Analogie beruht: Automatisch subskribierende Newsserver halten die  
Inhalte auf Nutzerabfrage vorrätig, aber Newsserver mit vollständigem  
Angebot bestimmter Hierarchien sollten nicht anders behandelt werden,  
weil es keinen Grund dafür gibt. [1] Auf jeden Fall ist meine Ansicht  
Minderheitsmeinung; die wohl hM geht andere Wege, dürfte aber wegen der  
besonderen Voraussetzungen des § 5 II oft zum gleichen Ergebnis kommen.

[1] Man kann sogar sagen, daß bei einer unterschiedlichen Behandlung ein  
Wertungswiderspruch entstünde: Bei automatisch auf Useranfrage  
einrichtenden Newsservern kann der Benutzer wirklich _alles_ bekommen.  
Bei einem von Hand gewarteten dagegen mag der Newsadmin ihm bekannte  
Childporn-Gruppen nicht eingerichtet haben: Dieser verantwortungsvolle  
Admin würde über Abs. 2 schärfer haften als der Admin des  
automatisierten Rechners, der Abs. 3 in Anspruch nehmen könnte.

-- 
Wolfgang Kopp, Buchenstr 28, D-85716 Unterschleissheim, VF+49-89-3211439
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