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Re: UBE/UCE verstößt gegen BGB



On  5 Jun 98 at 9:13, Lutz Donnerhacke wrote:


>  Die unaufgeforderte Zusendung von E-
>  Mails verstoße gegen das BGB, wenn der
>  Empfänger nicht einverstanden sei.
>    Übersicht 112-115             >> 181

Siehe dazu z.B.:

http://www.online-recht.de/vorent.html?LGBerlin980514

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          Landgericht Berlin
          Beschluß vom 14. Mai 1998 - 16 O 301/98 - "E-Mail-Werbung"


          Beschluß
          In Sachen (...) wird im Wege der einstweiligen Verfügung -
          wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung -
          angeordnet (§§ 823, 1004 BGB; §§ 935 ff., 890, 91 ZPO):

          1. Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom
          Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
          Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise
          Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,
          letztere zu vollziehen an ihrer Geschäftsführerin,
          untersagt,

          künftig im Wege der e-mail-Werbung an den Antragsteller
          heranzutreten, es sei denn, der Antragsteller hat der
          jeweiligen Sendung zuvor zugestimmt oder das
          Einverständnis kann wegen bereits bestehender
          Geschäftsverbindung vermutet werden.

          2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu
          tragen.

          3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 DM
          festgesetzt.

          Gründe

          Die unaufgeforderte Zusendung von e-mails verstößt gegen §
          823 Abs. 1 BGB. In der Rechtsprechung ist es anerkannt,
          daß die unerbetene Zusendung von Werbung und Prospekten
          durch Telefax gegen § 823 Abs. 1 BGB verstößt, sofern der
          Empfänger nicht damit einverstanden ist oder sein
          Einverständnis im Rahmen einer bereits bestehenden
          Geschäftsverbindung vermutet werden kann. Aus den gleichen
          Gründen ist aber auch die Zusendung von e-mails ohne
          vorheriges Einverständnis oder in den Fällen, in denen
          nicht bereits eine Geschäftsverbindung besteht,
          unzulässig.

          Denn auch wenn der Empfang einer e-mail selber - im
          Gegensatz zum Empfang eines Telefaxes - noch keine
          direkten Kosten beim Empfänger verursacht, so kann der
          Empfänger die e-mail dennoch nur unter Verursachung von
          eigenen Kosten lesen und überhaupt als Werbung erkennen.
          Denn die e-mail kann nur gelesen werden, während der
          Empfänger "online" ist. Auf diese Weise entstehen dem
          Empfänger einerseits Telefongebühren für die Verbindung
          des eigenen Computers mit dem externen Computer des
          Providers. Darüber hinaus stellt der Provider dem
          Empfänger die Kosten für die Nutzung seines Servers in
          Rechnung, die anteilmäßig auch auf die Zeit entfällt, in
          denen die Werbe-e-mails gelesen werden.

          Zudem läßt es sich im "e-mail Briefkasten" nicht ohne
          weiteres identifizieren, welche e-mails Werbung enthalten
          und welche e-mails sonstige Nachrichten enthalten, so daß
          der Empfänger beim Leeren seines "e-mail Briefkasten" die
          unverlangte Werbung unter Aufwand von Zeit und Mühe erst
          aussortieren muß, indem er die einzelnen Sendungen abruft.


          Für die Frage der Unzulässigkeit entsprechender
          Werbemaßnahmen ist es schließlich auch unerheblich, ob der
          Empfänger derselben eine Privatperson, Freiberufler oder
          Gewerbetreibender ist.

          (Eingesandt von Herrn RA Lukas Kliem)

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Siehe ferner z.B:

   http://www.online-recht.de/vorent.html?LGBerlin980402

Axel H. Horns