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Re: UBE/UCE verstößt gegen BGB
- To: debate@fitug.de
- Subject: Re: UBE/UCE verstößt gegen BGB
- From: Horns@t-online.de (Axel H. Horns)
- Date: Fri, 5 Jun 1998 09:16:17 +0100
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On 5 Jun 98 at 9:13, Lutz Donnerhacke wrote:
> Die unaufgeforderte Zusendung von E-
> Mails verstoße gegen das BGB, wenn der
> Empfänger nicht einverstanden sei.
> Übersicht 112-115 >> 181
Siehe dazu z.B.:
http://www.online-recht.de/vorent.html?LGBerlin980514
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Landgericht Berlin
Beschluß vom 14. Mai 1998 - 16 O 301/98 - "E-Mail-Werbung"
Beschluß
In Sachen (...) wird im Wege der einstweiligen Verfügung -
wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung -
angeordnet (§§ 823, 1004 BGB; §§ 935 ff., 890, 91 ZPO):
1. Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom
Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise
Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,
letztere zu vollziehen an ihrer Geschäftsführerin,
untersagt,
künftig im Wege der e-mail-Werbung an den Antragsteller
heranzutreten, es sei denn, der Antragsteller hat der
jeweiligen Sendung zuvor zugestimmt oder das
Einverständnis kann wegen bereits bestehender
Geschäftsverbindung vermutet werden.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu
tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 DM
festgesetzt.
Gründe
Die unaufgeforderte Zusendung von e-mails verstößt gegen §
823 Abs. 1 BGB. In der Rechtsprechung ist es anerkannt,
daß die unerbetene Zusendung von Werbung und Prospekten
durch Telefax gegen § 823 Abs. 1 BGB verstößt, sofern der
Empfänger nicht damit einverstanden ist oder sein
Einverständnis im Rahmen einer bereits bestehenden
Geschäftsverbindung vermutet werden kann. Aus den gleichen
Gründen ist aber auch die Zusendung von e-mails ohne
vorheriges Einverständnis oder in den Fällen, in denen
nicht bereits eine Geschäftsverbindung besteht,
unzulässig.
Denn auch wenn der Empfang einer e-mail selber - im
Gegensatz zum Empfang eines Telefaxes - noch keine
direkten Kosten beim Empfänger verursacht, so kann der
Empfänger die e-mail dennoch nur unter Verursachung von
eigenen Kosten lesen und überhaupt als Werbung erkennen.
Denn die e-mail kann nur gelesen werden, während der
Empfänger "online" ist. Auf diese Weise entstehen dem
Empfänger einerseits Telefongebühren für die Verbindung
des eigenen Computers mit dem externen Computer des
Providers. Darüber hinaus stellt der Provider dem
Empfänger die Kosten für die Nutzung seines Servers in
Rechnung, die anteilmäßig auch auf die Zeit entfällt, in
denen die Werbe-e-mails gelesen werden.
Zudem läßt es sich im "e-mail Briefkasten" nicht ohne
weiteres identifizieren, welche e-mails Werbung enthalten
und welche e-mails sonstige Nachrichten enthalten, so daß
der Empfänger beim Leeren seines "e-mail Briefkasten" die
unverlangte Werbung unter Aufwand von Zeit und Mühe erst
aussortieren muß, indem er die einzelnen Sendungen abruft.
Für die Frage der Unzulässigkeit entsprechender
Werbemaßnahmen ist es schließlich auch unerheblich, ob der
Empfänger derselben eine Privatperson, Freiberufler oder
Gewerbetreibender ist.
(Eingesandt von Herrn RA Lukas Kliem)
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Siehe ferner z.B:
http://www.online-recht.de/vorent.html?LGBerlin980402
Axel H. Horns