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Entwurf der Stellungnahme beim BMWi



Hallo Leute... Hier der ASCII Entwurf des Textes. Kommentare bitte bis
morgen Mittag zu mir.

  IKS GmbH
  c/o Lutz Donnerhacke
  Wildenbruchstr. 15
  07745 Jena

  Bundesministerium für Wirtschaft
  c/o Herr Wagner
  53107 Bonn

Stellungnahme des Individual Network e.V. und des Fitug e.V. zum Entwurf der
Rechtsverordnung nach § 88 TKG und unter Berücksichtigung ausgewählter
Durchführungsbestimmungen gemäß § 13 des Entwurfes

  Werter Herr Wagner,

vielen Dank für die Zusendung der relevanten Informationen und die Einladung
zur Anhörung am 1998-07-15 in Bad Godesberg. Im Namen des Individual
Network e.V. und Fitug e.V. nehme ich diese Einladung dankend an. Zusätzlich
möchte Martin Spill für Fitug e.V. anmelden. Dies ist gleichzeitig die
gewünschte schriftliche Anmeldung für zwei Teilnehmer.

Sollten Sie Rückfragen zur Stellungnahme haben, so wenden Sie sich bitte
direkt an mich. Sollte es notwendig erscheinen, diese Stellungnahme auch
mündlich zur Anhörung zu untermauern, so steht dem nichts im Weg.

Grundthesen der Stellungnahme:
 -  Die technischen Abhörmaßnahmen nach § 88 TKG sollen laut der zur
    Debatte stehenden TkÜV auch auf Dienstleister nach IuKDG zustreffen.
    Dienstleistungen nach TKG beschränken sich jedoch auf OSI Schicht ein
    und zwei.

 -  Abhörmaßnahmen an Kabeln können nur vor Ort vorgenommen werden, da
    anderenfalls nach § 8(1)2--3 eine Mehrfach(§ 6)-Installation der
    gesamten Infrastruktur eingefordert wird. Dies ist gleichbedeutend mit
    mindestens der Verdopplung der gesamten grundlegenden
    Telekommunikationsinfrastruktur Deutschlands.

 -  Vorkehrungen für mögliche Abhörmaßnahmen überfordern kleine und
    mittelständige Unternehmen völlig. Deswegen muß die Grenze der
    Umlegbarkeit und Vorleistung weitaus höher angesetzt werden, um einem
    faktischen Berufsverbot einer ganzen Branche zu entgehen.
    Nichtkommerzielle Organisationen müssen aus gleichem Grund ganz
    verschont werden.

Verteiler:
  Fitug e.V.
  Individual Network e.V.
  CCC e.V.
  DfN e.V.
  ECRC Network Services GmbH

Anlagen:
  Stellungnahme

Vielen Dank

########################################################################

  Stellungnahme des Individual Network e.V. und des Fitug e.V. zum Entwurf
  der Rechtsverordnung nach § 88 TKG unter Berücksichtigung ausgewählter
  Durchführungsbestimmungen gemäß § 13 des Entwurfes

			Lutz.Donnerhacke@Jena.Thur.De
			  2048/39F37F5D  1996/04/25
			   A4 C1 50 8F 00 D9 28 60
			   70 BB 0B 5D D9 3A 0B B6


{abstract}
    Die technischen Abhörmaßnahmen nach § 88 TKG sollen laut der zur
    Debatte stehenden TkÜV auch auf Dienstleister nach IuKDG zustreffen.
    Dienstleistungen nach TKG beschränken sich jedoch auf OSI Schicht ein und
    zwei.

    Abhörmaßnahmen an Kabeln können nur vor Ort vorgenommen werden, da
    anderenfalls nach § 8(1)2--3 eine Mehrfach(§ 6)-Installation der
    gesamten Infrastruktur eingefordert wird. Dies ist gleichbedeutend mit
    mindestens der Verdopplung der gesamten grundlegenden
    Telekommunikationsinfrastruktur Deutschlands.
    
    Vorkehrungen für mögliche Abhörmaßnahmen überfordern kleine und
    mittelständige Unternehmen völlig. Deswegen muß die Grenze der
    Umlegbarkeit und Vorleistung weitaus höher angesetzt werden, um einem
    faktischen Berufsverbot einer ganzen Branche zu entgehen.
    Nichtkommerzielle Organisationen müssen aus gleichem Grund ganz
    verschont werden.
{abstract}

{Einleitung}

Im Rahmen der Neuordnung des Telekommunikationslandschaft und der Neuen
Medien verabschiedete der Bundestag in den letzen Jahren ein ganzes
Gesetzespaket. Die groben Regelungsrichtungen umfassen dabei:
{description}
  [Telekommunikationsgesetz{TKG}] "`Leitungs"'anbieter
  [Teledienstegesetz] Individualkommunikation{im
      Regelungsrahmen des Bundes}
  [Multimediastaatsvertrag] Broadcasting{im Regelungsrahmen
      der Länder}
{description}

Leider ist die Abtrennung der Regelungsrahmen in den Gesetzen nicht
ausreichend klar durchgeführt worden, so daß statt der erhofften
Rechtssicherheit das Gegenteil eingetreten ist. Ein typischer Kommentar
lautet: "`... ein deutscher Compuserve Manager wurde dafür, daß er ein
deutscher Compuserve Manager ist, zu zwei Jahren Haft auf Bewährung
verurteilt ..."'{ct.ger} Da noch keine schriftliche Urteilsbegründung
vorliegt, ist jede Analyse des Urteils voreilig. Jedoch spricht die
Ankündigung von "`PsiNet"', Deutschland binnen drei Monaten von eigener
Vorhaltetechnik zu befreien{psinet}, vom Wochenende Bände.

Die bisher in der FÜV geregelten Abhörbefugnisse und -vorgehensweisen müssen
den neuen Sachlagen angepaßt werden. Dazu ist die TkÜV{TkÜV} entworfen und
in Diskussion gebracht worden. Im Zusammenhang mit der Öffnung des
Telekommunikationsmarktes ist es natürlich nicht mehr möglich für
Abhörmaßnahmen auf einen einzigen Leitungsanbieter zurückzugreifen.

Abhörmaßnahmen sind Eingriffe in das grundrechtliche
Kommunikationsgeheimnis. Sie dürfen deswegen nur sehr gezielt und nur unter
strenger juristischer, unabhängiger Kontrolle stattfinden. Abgesehen von der
juristischen Zweckmäßigkeit im Sinne der Nützlichkeit für die
Strafverfolgung, muß ein solcher Eingriff auch im rein technischen Sinne
verhältnismäßig sein.

Die technische Verhältnismäßigkeit ist Inhalt dieser Stellungnahme.

{Der Leitungsbegriff}

Um Telekommunikation betreiben zu können bedarf es eines Datentransports.
Gemäß OSI Empfehlung

    Ebene & Bedeutung
        7 & Anwendung (Textverarbeitung, Datenbank, ...)
	6 & Darstellung (Zeichenkodierung, Datenformat, ...)
	5 & Sitzung (Mailversand, Newsaustausch, Datentransfer, ...)
	4 & Langstreckensicherung (Datenverlust, Datenvertauschungen, ...)
	3 & Routing (Wegsuche zwischen den redundanten Kabelverbin\-dungen)
	2 & Datentransport (Kodierung auf der Schicht 1)
	1 & phyische Verbindung (Kabel, Funk, Licht, ...)

beschränkt sich das TKG auf die Ebenen eins und zwei. Die Dienste ab Ebene
drei sind in jedem Fall Mehrwertdienste, die ohne die Basisdienste der
TK-Carrier{Leitungsanbieter} nicht erbracht werden könnten.

Die Wirtschaftsstruktur spaltet sich genau an dem Übergang zwischen Ebene
zwei und drei. Dienstleister, die eigene Kabelverbindungen oder
gleichwertiges wirklich zur Nutzung durch Dritte anbieten können sind sehr
ein sehr elitärer Kreis von großen Unternehmen.

Auf Ebene drei dagegen tummeln sich viele ISPs{Internet Service Provider}.
Diese Betriebe und Vereine(!) sind kaum in der Lage mehr als zehn Leute zu
beschäftigen. Ihr ganzes Kapital steckt in diverser Routertechnik, die die
notwendigen Aufgaben --bei angemessener Konfiguration-- erledigt. Spezielle
Kundenanpassungen sind in der Regel Einzellösungen.

Das TKG zielt ausschließlich auf die großen Leitungsanbieter ab. Jedoch
trennt es nicht ausreichend die innerbetrieblichen oder für eine
GBG\footnote{geschlossene Benutzergruppe} geschaffenen Netzstrukturen von
den öffentlich und massenhaft nutzbaren Netzstrukturen.

Die Anwendung des elften Teils des TKG ist auf die in § 6 TKG genannten
lizenzpflichtigen Anbieter zu beschränken:

    (1) Einer Lizenz bedarf, wer
      1 Übertragungswege betreibt, die die Grenze eines Grundstücks
	überschreiten und für Telekommunikationsdienstleistungen für die
	Öffentlichkeit genutzt werden,
      2 Sprachtelefondienst auf der Basis selbst betriebener
	Telekommunikationsnetze anbietet.

Unterbrücksichtigung der eigentlichen Ermittlungsziele der
staatanwaltlichen, zollamtlichen oder geheimdienstlichen Nachforschungen
besteht praktisch kein Interesse daran, eine Abhörmaßnahme mit Wissen und
Unterstützung eines dem Abgehörten nahestehenden Geschäftspartners
durchzuführen. Deswegen sind aus der Anwendung des elften Teil des TKG auch
alle nicht für größere Öffentlichkeiten vorgesehenen Dienste sowie GBGs, wie
sie oft im Betrieb eines nichtkommerziellen Vereins stehen, auszunehmen.

Der momentane Entwurf zwingt selbst Hausbesitzer mit >20 Mietern bis zu
(städtischen) Wohngenossenschaften mit einigen hunderttausend Mietern für
die Wechselsprechanlagen Abhöreinrichtungen vorzusehen. Besondes betroffen
sind ebenso die Betreiber von Gewerbeparks, da sie üblicherweise eine große
TK-Anlage für den Park betreiben. Dieser Entwurf wird --wenn er so
durchkommt-- das Modell Gewerbegebiet aus Deutschland verschwinden lassen.

Betrachtet man dahingehend den Entwurf so, ist dringend Nachbesserung
angeraten. § 20f sollte somit mindestens zehntausend versorgte
Endeinrichtungen umfassen. In § 20e sind GBGs statt "`Selbstnutzung"'
dringend angeraten. Ebenso sind in § 20a alle Anschlüsse auszunehmen, die
nicht standardmäßig zu beliebigen Endeinrichtungen weltweit Kontakt
aufnehmen können.

Betrachtet man den Begründungstext{BTkÜV} zum Entwurf so findet sich zu § 2
eine nahezu abenteuerliche Erklärung, die weit über die Anforderungen des
TKG hinausgeht. Die Forderung nach kontinuierlichem Scannen der
durchlaufenden Daten (E-Mail-Addresse oder Kreditkartennummer heraussuchen!)
setzt voraus, daß der Leitungsanbieter (Ebene eins und zwei) zusätzlich alle
Ebenen bis zur Ebene sieben auflösen muß, was praktisch unmöglich ist.

{Ziel des elften Teils des TKG und damit der TkÜV können nur große
Anbieter von physischen Leitungsnetzen für große Öffentlichkeiten sein.}


{Fernabhören}

Der § 8Abs1 des Entwurf der TkÜV verlangt, daß die Anhörschnittstelle die
gleiche Qualität aufweisen muß, wie sie der Kunde hat. § 11 verlangt, daß
die Abhörmaßnahme nicht vom Kunden feststellbar sein darf. § 6 verlangt,
daß zeitgleich mehrere Abhörmaßnahmen durchgeführt werden können müssen.
§ 4Abs3-4 erfordert eine direkte Verbindung zur jeweiligen abhörenden
Stelle. Nach § 5 ist Abhören vor Ort nur in selten Ausnahmefällen
vorgesehen.

Berücksichtigt man den Geltungsbereich des TKG nach § 6Abs1, so sind
mindestens alle großen Carrier von diesem Alptraum an Abhörwahn betroffen.
Da die verlegten Leitungen nicht nur zu 20% leer stehen, sondern weit über
die Volllast hinaus vermietet werden, bedeutet dieser Entwurf, daß \emph{die
komplette Telekommunikationsinfrastruktur Deutschlands mindestens noch
dreimal neu verlegt werden muß}, um diesem Entwurf gerecht zu werden.

Die Innenstadtnetze auf Glasfaserbasis müßte zu 90% neu verlegt werden, um
allein dem § 11 des Entwurfs Genüge zu tun. Mehrere Abhörmaßnahmen
erfordern den Aufbau von mindestens drei OvST, wo heute eine genügt.
Technisch administrativ wäre diese Anlage nicht mehr zu
beherrschen.{netcom}

			{Beginn von VS-NfD Material}
-----BEGIN PGP MESSAGE-----
Version: 2.6.3in
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=S6Cc
-----END PGP MESSAGE-----
			 {Ende von VS-NfD Material}

{Es kann also nur die Möglichkeit bestehen, daß die abhörende Stelle
persönlich an der Leitung erscheint, die sie abhören will, um dort auf eine
vorbereiteten Anschluß zu treffen. Ein Fernabhören ist illusorisch.}


{Kleine und mittelständige Unternehmen}

Die grundsätzlichen Gedanken zum Verhältnis von KMU{Kleine und
mittelständige Unternehmen}, sowie Vereinen gegenüber dem Wirkungsbereich
des TKG ist bereits dargelegt worden. Ebenso die Folgen, die ein Fernabhören
mit sich bringt. Dieser Abschnitt befaßt sich nun mit den Möglichkeiten des
lokalen Abhörens durch eine berechtigte Stelle.

Die üblicherweise von KMU oder Vereinen eingesetzte Technik ist eine
gekapselte Fertiglösung ohne Eingriffsmöglichkeit von außen. Ob TK-Anlage im
Haus oder Access-Server beim ISP, alle Leitungen, die zu überwachen wären
sind in der Anlage voll integriert.

Die einzige Möglichkeit, hier eine Abhörschnittstelle nachzurüsten besteht
darin, einen Forschungsauftrag beim Hersteller auszulösen und mit dem dann
entwickelten Spezialgerät die vorhandene Technik zu ersetzen. Zweifellos ist
dies auch dann unzumutbar, wenn es diese Spezialgeräte bereits gäbe.

Da jedoch der Abhörende sich nicht an die Vermittlungstechnik der Ebene drei
setzen muß, sondern direkt am Hausanschluß zugreifen kann, ist ein
derartiger Austausch auch völlig unnötig. Für leitungsgebundene
Vermittlungstechnik wie eine TK Anlage ist der Austausch auch nicht
notwendig, da die abhörende Stelle direkt vor der TK Anlage die
entsprechende Leitung überwachen kann.

{Bei Vorortübwewachung durch die abhörende Stelle ist bei Klein- und
mittelständigen Unternehmen, sowie bei nichtkommerziellen Betreibern eine
Abhörschnittstelle weder nötig noch zumutbar.}

Bei wirklich großen Carriern ist dies möglicherweise deutlich anders, da
hier ein direkter Eingriff in der Vermittlungstechnik für alle Beteiligten
billiger kommt.

{Quellen}

  {TKG} TKG, http://www.regtp.de/Rechtsgrundlagen/tkgglie.htm
    
  {TkÜV} Entwurf der TkÜV,
    ftp://ftp.iks-jena.de/pub/mitarb/lutz/hacking/gov/

  {BTkÜV} Begründung zum Entwurf der TkÜV,
    ftp://ftp.iks-jena.de/pub/mitarb/lutz/hacking/gov/

  {TRI} Entwurf der technischen Richtline "`Internet"' zu § 13 des
    Entwurf der TkÜV,
    ftp://ftp.iks-jena.de/pub/mitarb/lutz/hacking/gov/
    {Als VS-NfD nicht lesbar ohne entsprechende VS-Erklärung und
     Bedarfsnachweis.}

  {ct.ger} Christian Bogen in de.soc.recht.datennetze in
    <6mm9jl$9tu@selena.rz.uni-duesseldorf.de>

  {psinet} Kieler Nachrichten vom 6. Juli 1998, Seite 22
    "`Wirtschaft"' <m0yt4E1-001D8bC@valiant.koehntopp.de>

  {90tkg} Schnittstellenentwurf zur technischen Realisierung des
    § 90 TKG,
    https://www.iks-jena.de/mitarb/lutz/security/90tkg.interface-draft.html

  {netcom} Gespräche mit Technikern und leitenden Angestellten von
    Bayernwerk Netcom