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OLG Munich zu 138 BGB.........



<schnipped>


           cc. Soweit der Kldger darueber hinaus die Sittenwidrigkeit der
               Leistungsentgelte daraus ableiten will, dass die Beklagte fuer
               Inlandsgesprdche die Preise gegenueber den bis zum 31.12.1995
               geltenden Preisen erhoeht hat, wdhrend sie die Preise fuer
               Auslandsgesprdche gesenkt hat, kann er hiermit nicht gehvrt
               werden. 

Das hier scheint der BGH mitgemacht zu haben, ich finde das aber nicht so
zwingend:


                       Die Leistungsentgelte stellen sich gegenueber dem
               Kunden der Beklagten als eine Einheit dar. Mit dem Abschluss
               eines Vertrags ueber einen Telefonanschluss kann der Kunde auf
               das gesamte Leistungsangebot der Beklagten, welches ihm mit
               dem Anschluss zur Verfuegung gestellt wurde, zurueckgreifen.
               Die Beklagte ist verpflichtet, waehrend der gesamten
               Vertragsdauer fuer den Kunden saemtliche Leistungsangebote,
               die Gegenstand des Vertrags sind, bereitzuhalten, auch wenn
               der Kunde im Einzelfall nicht alle Leistungen in Anspruch
               nehmen will. Solange der Kunde mit seinem Anschluss saemtliche
               Leistungen der Beklagten in Anspruch nehmen kann, sind die
               Tarife als eine Einheit zu betrachten. Die Beklagte ist
               daher berechtigt, diesen Umstand bei der Preisberechnung zu
               beruecksichtigen, so dass sie die Preise fuer die einzelnen
               Leistungen auf Grund einer Mischkalkulation festsetzen kann.


IMHO mag man die Dinge als Einheit nehmen, das heisst aber nicht, dass es im 
Einzelnen nicht mehr auf Ausgewogenheit ankaeme.... (Also kein "daher".....!)

Anyway, vielleicht gibts demnaechst mal mehr als die nicht sehr aussagekraeftige
Presseerklaerung des BGH aus www.jura.uni-sb.de... 

So longo,

Heiko