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OLG Munich zu 138 BGB.........
- To: debate@fitug.de
- Subject: OLG Munich zu 138 BGB.........
- From: UZS106@ibm.rhrz.uni-bonn.de
- Date: Fri, 10 Jul 1998 00:10:46 +0200
- Comment: This message comes from the debate mailing list.
- Sender: owner-debate@fitug.de
<schnipped>
cc. Soweit der Kldger darueber hinaus die Sittenwidrigkeit der
Leistungsentgelte daraus ableiten will, dass die Beklagte fuer
Inlandsgesprdche die Preise gegenueber den bis zum 31.12.1995
geltenden Preisen erhoeht hat, wdhrend sie die Preise fuer
Auslandsgesprdche gesenkt hat, kann er hiermit nicht gehvrt
werden.
Das hier scheint der BGH mitgemacht zu haben, ich finde das aber nicht so
zwingend:
Die Leistungsentgelte stellen sich gegenueber dem
Kunden der Beklagten als eine Einheit dar. Mit dem Abschluss
eines Vertrags ueber einen Telefonanschluss kann der Kunde auf
das gesamte Leistungsangebot der Beklagten, welches ihm mit
dem Anschluss zur Verfuegung gestellt wurde, zurueckgreifen.
Die Beklagte ist verpflichtet, waehrend der gesamten
Vertragsdauer fuer den Kunden saemtliche Leistungsangebote,
die Gegenstand des Vertrags sind, bereitzuhalten, auch wenn
der Kunde im Einzelfall nicht alle Leistungen in Anspruch
nehmen will. Solange der Kunde mit seinem Anschluss saemtliche
Leistungen der Beklagten in Anspruch nehmen kann, sind die
Tarife als eine Einheit zu betrachten. Die Beklagte ist
daher berechtigt, diesen Umstand bei der Preisberechnung zu
beruecksichtigen, so dass sie die Preise fuer die einzelnen
Leistungen auf Grund einer Mischkalkulation festsetzen kann.
IMHO mag man die Dinge als Einheit nehmen, das heisst aber nicht, dass es im
Einzelnen nicht mehr auf Ausgewogenheit ankaeme.... (Also kein "daher".....!)
Anyway, vielleicht gibts demnaechst mal mehr als die nicht sehr aussagekraeftige
Presseerklaerung des BGH aus www.jura.uni-sb.de...
So longo,
Heiko