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Kurzfassung Sommurteil




			Kurzfassung des Somm Urteils
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Zur Last gelegt werden Herrn Somm die Mittäterschaft bei der Verbreitung von
gewalt-, kinder- und tierpornographischen Schriften in dreizehn Fällen.

Herr Somm ist als Geschäftsführer automatisch haftbar für die Taten der
Gesellschaft.

CompuServe Deutschland ist reiner Leitungsanbieter und 100% Tochter von
CompuServe USA. Als reiner Leitungsanbieter fällt eine Betrachtung des § 5
TDG weg. Ohne diesen Leitungsanbieter, wäre die Tat¹ nicht möglich gewesen,
wie der Zugriff auf als jugendgefährdend indizierte Spiele in moderierten
Foren bei CompuServe USA zeigt. CompuServe Deutschland hat nur den Zweck,
CompuServe USA Kunden zuzutreiben. Deshalb gerät CompuServe Deutschland "in
den Genuß" der Mithaftung.

"Die auf dem Newsserver gespeicherten und abrufbaren gewalt-, kinder- und
tierpornographischen Darstellungen stellen eine Gefahrenquelle dar. Denn von
ihnen geht die Gefahr von Fehlentwicklungen bei Kindern und Jugendlichen und
von Kindesmißbrauch durch Erwachsene aus. Erwachsene könnten bei
Gewaltpornographie Opfer von Tätern mit entsprechenden Neigungen werden."

Die Newsgruppen aus dem Bereich alt.sex(sic!) und alt.binaries.pictures sind
am Namen als Verbreitungsmedium derartiger Pornographie zu erkennen. Nur
Postings, die in den Gruppen on-topic sind, werden beurteilt². Es ist
zumutbar, daß diese Gruppen überwacht werden oder nicht angeboten werden.
Die Möglichkeit zur Sperrung demonstrierte CompuServe USA mehrere Wochen im
Januar 1996 selbt.

Das Urteil ergeht, weil diese Sperrung aufgehoben und durch eine
Filtersoftware ersetzt wurde. Durch Entfernen der Filtersoftware und
Neuinstallieren anderer Software konnte nach der Aufhebung der Sperrung
Zugang zu den Newsgruppen erlangt werden. Deswegen liegt eine öffentliche
Zugänglichmachung vor, auch wenn diese nicht genutzt wurde.

Das Tatmotiv ist der schnöde Mammon. Die Handlung (Entsperrung) erfolgte
gemeinschaftlich und vorsätzlich. "Der Angeklagte und CompuServe USA wußten
nicht nur, daß auf dem Newsserver der Muttergesellschaft gespeicherte harte
Pornographie i.S.d. §184Abs3 StGB für die Kunden in Deutschland abrufbar
war, sie wollten dies auch." Dies geht aus den Erklärungen zur Entsperrung
hervor.

Der Umsatzverlust und der Kundenverlust ist in Anbetracht des
Gefahrenpotentials zumutbar. "Der Schutz der Jugend ist ein Ziel von
bedeutsamem Rang und ein wichtiges Gemeinschaftsanliegen, ebenso wie der
Schutz Erwachsener, insbesondere vor sexuell motivierter Gewalt.
Demgegenüber ist das Interesse von CompuServe USA an der
Nutzungsbereithaltung von Foren für harte Pornographie für ihre Kunden in
Deutschland nicht schutzwürdig."

Die Handlungen erfolgten fahrlässig, da Somm es versäumte, sich über den
Index der Bundesprüfstelle zu informieren und die Angebote der Mutterfirma
zu studieren.

Diverse Hilfsanträge für den Fall der Verurteilung hauptsächlich wegen
Formfehlern und der Belegung bereits erwiesener Tatsachen abgelehnt.

Die Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt, "denn es ist zu erwarten, daß der
Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und
künftig auch ohne die Einwirkung den Strafvollzugs keine Straftaten mehr
begehen wird. Insoweit ist beim Angeklagten eine günstige Sozialprognose zu
stellen. Dies gilt insbesondere, als der Angeklagte nicht mehr
Geschäftsführer von CompuServe Deutschland ist."

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 ¹ Es handelt sich um einen andere Tat und einen anderen Typ Zugriff.
 ² Es wird also nicht gefordert, einen Newsserver voll zu kontrollieren.
   Auch der Betrieb eines Newsservers ist nicht strafbar.