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Re: Schnelle Meldung
- To: debate@fitug.de
- Subject: Re: Schnelle Meldung
- From: Horns@t-online.de (Axel H. Horns)
- Date: Fri, 14 Aug 1998 12:06:55 +2000
- Comment: This message comes from the debate mailing list.
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- Sender: owner-debate@fitug.de
On 14 Aug 98 at 9:21, Chr. Schulzki-Haddouti wrote:
> Frage: ist das in Ordnung, wenn man eine Meldung schnell aus
> Beitraegen einer geschlossenen Liste zusammenschreibt? Wie könnten
> sich Listenmitglieder eigentlich dagegen wehren
> (Nichteinverstaendnis vorausgesetzt)?
Die hier in Betracht kommende Anspruchsgrundlage waere wohl
urheberrechtlicher Natur, schuetzt aber nur das Werk (sofern dieses
denn ueberhaupt die erforderliche Werkhoehe besitzt und dem
Urheberrechtsschutz zugaenglich ist) in seiner Ausdrucksform. Inhalte
als solche in umformulierter Gestalt darf man m.E. immer bringen.
Ausserdem gibt es Schranken des Urheberrechtes, z.B. das
Zitatprivileg. Demnach darf man mit genauer Quellenangabe zitieren,
wenn und soweit dies durch einen Zitierzweck gerechtfertigt ist.
(Einen genauen Verweis auf das UrhG spare ich mir hier, da ich z. Zt.
urlaubshalber ohne Papier, aber mit Notebook an der coast line des
mare balticum weile)
Meine persoenliche Sicht der Dinge waere die, dass das
Vervielfaeltigen und Verbreiten meiner Beitraege durch und innerhalb
derselben Mailingliste (z.B. Quotes bei Reply) allein durch meine
Teilnahme an einer ML konkludent und entgeltfrei zugestanden ist. Der
Abdruck in Presseerzeugnissen aber nicht. Ich koennte mir vorstellen,
dass rechtliche Massnahmen gegen den Verlag dann im Prinzip moeglich
waeren, wenn ein Text mit Werkqualitaet ganz oder in erheblichen
Teilen ohne Zitatqualitaet (also insbesondere ohne erkennbaren
rechtfertigenden Zitatzweck) abgedruckt wird.
Die andere Frage ist aber, ob man sich denn ueberhaupt dagegen wehren
_sollte_, in Presseerzeugnissen mit Aeusserungen aus einer ML
wiedergegeben zu werden. Unterstellt, die Wiedergabe ist korrekt und
erfolgt unter angemessener Nennung des Urhebers, so koennte ich mir
vorstellen, so etwas zu tolerieren, auch wenn kein mein Urheberrecht
beschraenkender Zitatzweck erkennbar ist. Die Wirkung solcher
Berichte nach aussen _kann_ (!) naemlich auch darin bestehen, dass
der Oeffentlichkeit ausserhalb des Netztes vor Augen gefuehrt wird,
dass dort auch relevantes Wisen existiert und nicht nur KiPo und
Blahfasel.
Problematisch wird es dann, wenn sich die ML als _geschlossene_ Liste
versteht, wobei alle Teilehmer explizit oder konkludent zugestimmt
haben, Beitraege vertraulich zu behandeln. Die "Netlaw"-Liste ist
aber gerade keine geschlossene ML. Ich bin u.a. auf zwei weiteren
juristischen Mailing-Listen, von denen sich zumindestens eine als
absolut geschlossen versteht (Zulassung nur nach persoenlicher
Vorstellung mit PM beim listowner), bei der anderen zumindestens eine
qualifizierte Minderheit der Subscribenten davon auszugehen scheint,
dass aus der Liste nicht nach aussen zitiert wird. Man kann sich
natuerlich fragen, welchen Sinn dieses Abgeschlossenheitsaxiom bei
unverschluesselten MLs ueberhaupt haben soll, aber ich meine,
derartige Zweckbestimmungen einer ML sind unbedingt zu respektieren.
Durchsetzbar waere das alles im Prinzip mit zivilrechtlichem
Instrumentarium, also Abmahnung und ggfs. Unterlassungsklage, auch
einstweilige Verfuegung bei konkreter Wiederholungsgefahr. In der
Realitaet duerfte das aus verschiedenen Gruenden ein _sehr_
dornenvoller Weg werden, es sei denn, es ist ein glattes Plagiat
eines Beitrages von Essay-Qualitaet. Vermutlich ist es besser, bei
Verdacht auf unserioeses Auspluendern von MLs erst mal eine
oeffentliche Diskussion anzuzetteln, auch mit dem verantwortlichen
Journalisten des betreffenden Presseerzeugnisses.
Axel H. Horns