[Date Prev][Date Next][Thread Prev][Thread Next][Date Index][Thread Index]
Re: Schnelle Meldung
At 12:06 14.08.1998 +2000, Axel H. Horns wrote:
>On 14 Aug 98 at 9:21, Chr. Schulzki-Haddouti wrote:
>
>> Frage: ist das in Ordnung, wenn man eine Meldung schnell aus
>> Beitraegen einer geschlossenen Liste zusammenschreibt? Wie könnten
>> sich Listenmitglieder eigentlich dagegen wehren
>> (Nichteinverstaendnis vorausgesetzt)?
Ich habe die Diskussion auf Netlaw verfolgt. Der Beitrag im
PC-Magazin ist eine Überdehnung dessen, was auf Netlaw
gelaufen ist. Ich würde mich mit dortigen Beiträgen auch nicht
gerne in irgendeiner Gazette wiederfinden. Zumal Sierk Hamann die Arbeit
gemacht hat und der Journalist Geld damit verdient. Gleichzeitig
wird dort inzident unterstellt, Sierk hätte behauptet, Prof.Dr. Hoeren
kenne die Gesetze nicht. Das ist jetzt mal entgegen den urheberrechtlichen
Ausführungen von Axel eher eine Frage des allgemeinen Persönlichkeits-
rechts (Stichwort Caroline von Monaco und die Presse) Dort ist der
Weg weniger steinig, aber lukrativer als der urheberrechtliche Ansatz.
Wenn man auf der Strasse geht und sich tags drauf unversehens auf
Seite eins der Bildzeitung wiederfindet, dann ist das irgendwie
verwandt mit dem hier angesprochenen Phänomen.
>
>Die hier in Betracht kommende Anspruchsgrundlage waere wohl
>urheberrechtlicher Natur, [....paragraphen zu Hause gelassen]
ich versuche mal die §§ zusammenzukriegen:
Nehmen wir einmal an, der Beitrag von Sierk Hamann hätte eine
ausreichende Schöpfungshöhe (für die von ihm gegebene Auskunft
zahlt man beim Anwalt ca. 200-300DM)
A. Entstehung des Urheberrechts
§ 2 Abs 1 UrhG (Sprach-und Schriftwerke sind geschützt)
§ 12 Veröffentlichungsrecht (ein Urheberpersönlichkeitsrecht)
§ 15, 16 UrhG Vervielfältigungsrecht
§ 23 UrhG Bearbeitungen in Abgrenzung zu § 24 UrhG Benutzung
eines Werkes eines Dritten.
§ 31 Nutzungsrecht (durch Verbreitung auf der Mailingliste)
§ 32 Beschränkung dieses Nutzungsrechts
B. Schranken des Urheberrechts
§ 48 Bericht über eine öffentliche Rede (mail) wäre denkbar, aber
bedürfte erheblicher Argumentation)
§ 49 Das Presseprivileg, ist aber eher schwierig, weil Netlaw keine
Zeitung ist. Die Frage betraf auch nicht lediglich Tagesinteressen.
§ 50 Zitat in der Presse
ABER § 63 UrhG Quellenangabe
eine fundierte Antwort sollte über die Saarbrücker Urheberrechtsliste
urecht@jurix.jura.uni-sb.de erfragt werden.
Siehe auch http://www.jura.uni-sb.de/urheberrecht/
>
>Meine persoenliche Sicht der Dinge waere die, dass das
[...]
für die spricht sehr viel
>Die andere Frage ist aber, ob man sich denn ueberhaupt dagegen wehren
>_sollte_, in Presseerzeugnissen mit Aeusserungen aus einer ML
>wiedergegeben zu werden. Unterstellt, die Wiedergabe ist korrekt und
>erfolgt unter angemessener Nennung des Urhebers,
Das ist hier wohl nicht korrekt erfolgt. Sierk Hamann
wurde als "Tübinger Jurist" erwähnt. Der Name wurde verschwiegen.
Das erinnert mich an einen Fernsehfritzen, der unser Institut
einen Tag lang heimsuchte, um einen Bericht über Krypto zu
machen. In dem Beitrag wurde das Institut nicht
einmal erwähnt! Der Beitrag enthielt jede Menge Bildsequenzen,
die bei uns und wegen uns gefilmt wurden, weil der Typ selbst
überhaupt keine Ahnung hatte. In diesem Fall wurde von uns ebenfalls
interveniert.
>
>Problematisch wird es dann, wenn sich die ML als _geschlossene_ Liste
Vgl. Mein Streit mit Kristian KF=47hntopp wegen der Members-Liste.
Das folgt nicht nur aus dem Urheberrecht, sondern aus dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht =>§ 823 I BGB => Schadensersatz+Schmerzensgeld
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein Journalist, der sich mit
seinen Informanden auseinandersetzt und sich als deren Sprachrohr
versteht, wohl solche Schwierigkeiten weniger zu befürchten hat, als
ein Mailinglisten-Zocker. Sierk hätte sicherlich einen fundierteren
Beitrag als Co-Autor begleitet, wenn man ihn nur gelassen hätte.
Gruss
Rigo
-------
Rigo Wenning, mail:wenning2@rz.uni-sb.de
wiss.Mit. Institut fuer Rechtsinformatik von Prof. Dr. Maximilian Herberger
Admin. du web juridique de Sarrebruck: http://www.jura.uni-sb.de/france/