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Aufsichtsbehoerde beanstandet Link auf ehrenverletzende Seite



Unter

	http://www.lrz.de/~phm/protest/introde.html#exem

habe ich einen Verweis auf das "Richter-Schwarzbuch" als Beispiel fuer
einen oeffentlichen Pranger aufgenommen.  Thema der Seite ist die
Prangerfunktion des Internet, wobei ich mich bemueht habe, Distanz zu 
den Standpunkten der Anprangerer zu wahren.

Daher war ich recht ueberrascht, vor ein paar Tagen von der Regierung
Mittelfranken in ihrer Eigenschaft als "die zustaendige Aufsichtsbehoerde
nach Art 18 Abs 1 Satz 3 des Mediendienste-Staatsvertrages" einen
Warnbrief zu erhalten mit diversen Unterlagen, die belegen sollen, dass
der Verweis strafbar sein koennte.  Leider ist diese Behoerde im Internet
nicht vertreten, besitzt keine Email-Adresse und hat mir alle Unterlagen
als einen dicken Stapel Papier geschickt. 

Ein paar Angaben zu dem Behoerdenbrief sind jetzt in meine Webseite
eingebaut.  Ich habe dabei auch die Seite etwas ueberholt, aber
nicht wesentlich geaendert.

Aus den Unterlagen gewinne ich den Eindruck, dass ich allenfalls mit einer
Zivilklage rechnen muss, wobei auch bei dem genannten Praezedenzfall die
mangelnde Distanz des Verweisenden ausschlaggebend war.

M.E. gehoeren die Verleumdungsparagraphen gruendlich ueberholt, wie ich 
in der einschlaegigen Webseite zu argumentieren versuche.

Pikant an den Vorwuerfen der Aufsichtsbehoerde ist, dass sie dem
"Schwarzbuch" nicht einmal falsche Tatsachenbehauptungen vorwirft.  Sie
beanstandet lediglich, dass die angeschwaerzten Richter den Anspruch haben
koennten, dass man ihre geringfuegigen oder nach 5 Jahren verjaehrten
Delikte nicht mehr im Rechtsverkehr zu ihrem Nachteil erwaehnt. 

Handelt es sich bei Links um "Erwaehnung im Rechtsverkehr"?

Eine Fehleinschaetzung des Kommunikationsmediums Internet liegt wohl auch
hier dem Aerger zugrunde.  Dieses Medium ist fast so beweglich wie
Information selber.  Man kann es nicht so nach Belieben reglementieren wie
den Rechtsverkehr.

--
Hartmut Pilch
http://www.a2e.de/phm/