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OLG Hamburg bremst Internet-Abmahnwelle



http://www.heise.de/newsticker/data/fm-20.11.98-000/

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OLG Hamburg bremst Internet-Abmahnwelle

Wie der Hamburger Rechtsanwalt Dr. Oliver Gießler mitteilt, hat das 
Oberlandesgericht der Hansestadt die Berufung der Topware 
CD-Aktiengesellschaft gegen die Entscheidung des Landgerichts in Sachen 
"emergency.de" zurückgewiesen. Topware, als Markeninhaber eines Spiels 
mit Namen "Emergency", hatte den Betreiber der gleichnamigen Domain, 
deren Inhalt Informationen zu medizinischen Notfällen waren, abgemahnt 
und per einstweiliger Verfügung durchgesetzt, daß der Kleinunternehmer 
die Bezeichnung nicht weiter führen durfte.

Wie schon das Landgericht, stützen sich die Richter auf eine fehlende 
Verwechselungsgefahr: "Niemand sieht vernünftigerweise einen 
Zusammenhang zwischen einem elektronischen Spiel und dem Umstand, daß 
Informationen und deren Austausch zu medizinischen Notfällen unter der 
Adresse "Emergency.de" im Internet angeboten werden", so das OLG.

Topware hatte den Titelschutz "insbesondere auch für Online-Dienste" in 
Anspruch genommen. Dem konnte das Oberlandesgericht nicht folgen. Die 
Richter meinen, daß erst mit Beginn des Gebrauchs einer Domain an 
dieser ein Namensrecht gemäß Paragraph 12 BGB erworben werde. Dies war 
im Falle der Notfallseite "Emergency" der Fall gewesen.

Hatte sich jemand eine eigene Domain eintragen lassen (zum Beispiel 
xyz.de) und ließ sich später eine Firma die Bezeichnung xyz als Marke 
schützen, lief er Gefahr, vom Markeninhaber abgemahnt zu werden. Unter 
Berufung auf das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg (Az. 315 O 
107/98) werden die Karten in vielen noch unentschiedenen 
Namensstreitverfahren neu gemischt werden müssen.

(ct/fm)  20.11.98

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