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OLG Hamburg bremst Internet-Abmahnwelle
- To: "debate@fitug.de" <debate@fitug.de>
- Subject: OLG Hamburg bremst Internet-Abmahnwelle
- From: "Gunnar Anzinger" <a@gksoft.com>
- Date: Fri, 20 Nov 1998 16:30:28 +0100
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- Priority: Normal
- Reply-To: "Gunnar Anzinger" <a@gksoft.com>
- Sender: owner-debate@fitug.de
http://www.heise.de/newsticker/data/fm-20.11.98-000/
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OLG Hamburg bremst Internet-Abmahnwelle
Wie der Hamburger Rechtsanwalt Dr. Oliver Gießler mitteilt, hat das
Oberlandesgericht der Hansestadt die Berufung der Topware
CD-Aktiengesellschaft gegen die Entscheidung des Landgerichts in Sachen
"emergency.de" zurückgewiesen. Topware, als Markeninhaber eines Spiels
mit Namen "Emergency", hatte den Betreiber der gleichnamigen Domain,
deren Inhalt Informationen zu medizinischen Notfällen waren, abgemahnt
und per einstweiliger Verfügung durchgesetzt, daß der Kleinunternehmer
die Bezeichnung nicht weiter führen durfte.
Wie schon das Landgericht, stützen sich die Richter auf eine fehlende
Verwechselungsgefahr: "Niemand sieht vernünftigerweise einen
Zusammenhang zwischen einem elektronischen Spiel und dem Umstand, daß
Informationen und deren Austausch zu medizinischen Notfällen unter der
Adresse "Emergency.de" im Internet angeboten werden", so das OLG.
Topware hatte den Titelschutz "insbesondere auch für Online-Dienste" in
Anspruch genommen. Dem konnte das Oberlandesgericht nicht folgen. Die
Richter meinen, daß erst mit Beginn des Gebrauchs einer Domain an
dieser ein Namensrecht gemäß Paragraph 12 BGB erworben werde. Dies war
im Falle der Notfallseite "Emergency" der Fall gewesen.
Hatte sich jemand eine eigene Domain eintragen lassen (zum Beispiel
xyz.de) und ließ sich später eine Firma die Bezeichnung xyz als Marke
schützen, lief er Gefahr, vom Markeninhaber abgemahnt zu werden. Unter
Berufung auf das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg (Az. 315 O
107/98) werden die Karten in vielen noch unentschiedenen
Namensstreitverfahren neu gemischt werden müssen.
(ct/fm) 20.11.98
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