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Selbstverpflichtungserklaerung ISPs durch BKA



Title: Entwurf: Selbstkontrollverpflichtung

Entwurf des BKA OA 34

Erklärung der Internet Service Provider und der Online-Dienste zur Selbstkontrolle und zukünftigen Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden

  1. Das Internet ist das modernste Informations- und Kommunikationsmedium dieser Tage. Durch die weltweite Verfügbarkeit, immer benutzerfreindlichere Hanhabbarkeit bei gleichzeitig sinkenden Kosten steigt die Akzeptanz in weiten Teilen der Bevölkerung. Die Nutzung steht jedem frei und ist ferner weder an Altersvorgaben noch an andere gesellschaftliche Voraussetzungen gebunden.

    Gerade vor diesem Hintergrund muß den Rechten und schutzwürdigen Interessen sämtlicher Internet-Nutzer Rechnung getragen werden, denn aich die Möglichkeiten zum Mißbrauch des Internet sind vielfältig!

    Sie reichen von der Verbreitung krimineller Inhalte bis zur verdeckten und verschlüsselten Kommunikation von Straftätern. Gleichzeitig bietete das Netz unzählige Möglichkeiten illegale Aktivitäten zu verschleiern. Damit können sich Kriminelle oftmals der Strafverfolgung entziehen.

    Aus diesem Grunde ist es erforderlich, daß sämtliche Teilnehmer des Internets durch verantwortungsbewußtes Handeln und Ausschöpfen der eigenen Möglichkeiten auch ohne exploziten gesetzlichen Auftrag dazu beitragen, die Mißbrauchsmöglichkeiten im Internet einzuschränken. Die Verantwortlichen für Straftaten, insbesondere aus dem Bereich der Kinderpornographie, müssen ermittelt, gegen Gewaltverherrlichung muß, auch im Sinne des effektiven Jugendschutzes vorgegangen werden.

  2. Die Internet Service Provider sehen ihre Verpflichtung darin, aktiv alles in ihrer Macht stehende und im Bereich des Möglichen liegende zu tun, um

  3. Insbesondere wollen die Internet-Provider im Rahmen ihrer tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten entgegenwirken, daß Inhalte angeboten und zur Nutzung vermittelt werden, die z.B.

    1. gemäß §86 StGB (Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen),
    2. gemäß §130 StGB (Volksverhetzung),
    3. gemäß §130a StGB (Anleitung zu Straftaten),
    4. gemäß §131 StGB (Gewaltdarstellung, Aufstachelung zum Rassenhaß),
    5. gemäß §184 Abs3 StGB (Verbreitung pornographischer Schriften),
    6. als Verstöße gegen das WaffenG,
    7. als Software- oder Produktpiraterie
    strafbar oder unzulässig sind.¹

  4. Die Internet-Provider wollen im Rahmen ihrer tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten einen Beitrag dazu leisten, daß Inhalt gegenüber Kindern und Jugendlichen nicht angeboten oder zur Nutzung vermittelt werden, die gemäß

    1. §8 MdStV, Ziffern 5 und 6,
    2. §184 Abs1 StGB (Verbreitung pornographischer Schriften)
    strafbar oder unzulässig sind.¹

  5. Die Internet-Provider verstehen diese Erklärung nicht als haftbare Verpflichtung. Sie sol Ausdruck der Achtung der gesellschaftlichen Werteordnung sei und den hieraus resultierenden strafrechtlichen Besetimmungen Rechnung tragen. Denn die Internet-Provider mißbilligen jedlichen Mißbrauch der Freiheiten, die das Medium Internet bietet, zu den unter (3) und (4) genannten Zwecken, da diese den Intentionen der Erfinder und Betreiber des Internets zuwiderlaufen und somit seiner gesellschaftlichen Akzeptanz und weiteren Verbreitung schaden.


  1. Der Straftatenkatalog gibt lediglich den aktuellen Diskussionstand in der Öffentlichkeit wider und ist nicht abschließend.

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