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Re: [FYI] Reinsch on Wassenaar
Ich habe mir den Text und die verschiedenen Bezüge
zusammen mit Prof. Dr. Herberger angesehen.
Die Logik darin ist krank. Es ist wahrscheinlich autonom
nach der Konvention auszulegen und nicht nach nationalem
Recht.
Insgesamt eine sehr schwierige Frage. Ob GPL eine
Einschränkung der Verteilung ist, ist wirklich unklar und bedarf
einer genaueren Analyse. Nach dem Wortlaut wahrscheinlich, aber
der ist ja nicht das letzte Wort. Es ist ausserdem schwierig, weil
die Materialien geheim sind, nach allem, was ich bisher gehört habe.
Die Bundesregierung sollte jetzt bei der Umsetzung von Wassenaar
in der double_use- Richtlinie genau aufpassen, sonst geht die
aufkeimende Security-Industrie vor die Hunde. Nicht etwa, weil
die Exporte dann schwierig sind, sondern weil Wassenaar ein
Kardinaler Anschlag auf Internet - Standards ist. Diese bilden sich
durch Verteilung. Der Standard dabei ist GPL. Ohne GPL ist es
wiederum nicht machbar.
Gruss
Rigo
At 15:35 22.12.1998 +0100, Ulf Möller wrote:
>Fuer die sprachich Herausgeforderten hier noch die deutsche Fassung:
>
> Allgemein zugaenglich (in the public domain):
> bezieht sich auf _Technologie_ oder _Software_, die ohne Beschraenkung
> ihrer weiteren Verbreitung erhaeltlich ist (Copyright-Beschraenkungen
> heben die allgemeine Zugaenglichkeit nicht auf).
>
>Hocke/Berwald/Maurer, Aussenwirtschaftsrecht (Kommentar zu § 45 AWV,
>zum Thema "allgemein zugaengliche" Technologie):
>
> Nicht allgemein zugaengliche Kenntnisse sind nach den Begriffsbestimmungen
> zur AL solche, die nur unter Beschraenkung ihrer weiteren Verbreitung
> erhaeltlich sind, wobei Copyright-Beschraenkungen in diesem Zusammenhang
> ausser Betracht bleiben. Die Beschraenkung der weiteren Verbreitung kann
> sich aus privatrechtlichen (z. B. arbeitsvertraglichen) oder oeffentlich-
> rechtlichen Vorschriften ergeben. Im Patentblatt veroeffentlichte
> Bekanntmachungen sind allgemein zugaenglich. Woher die Kenntnisse stammen,
> spielt nach § 45 Abs. 1 keine Rolle.
>
>
>